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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsamer Bundesausschuss / 2.4 Organisationsplan des Gemeinsamen Bundesausschusses

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 15

Die Organisation des Gemeinsamen Bundesausschusses ist in der Vorschrift nur in Grundzügen vorgegeben. So gibt es nach Abs. 2 Satz 1 das Beschlussgremium und in Abs. 2 Satz 11 in Verbindung mit Abs. 2a finden sich Hinweise auf die Unterausschüsse, die nach Leistungssektoren getrennt sind. Die gesetzliche Vorgabe lässt dem Gemeinsamen Bundesausschuss genügend Freiraum, in der Geschäftsordnung die Organisation entsprechend den praktischen Bedürfnissen zu gestalten bzw. zu verändern.

Der Gemeinsame Bundesausschuss besteht nach seinem Organisationsplan aus einem Beschlussgremium (Plenum), 9 Unterausschüssen, einem Finanzausschuss und einem Ausschuss "Geschäftsordnung; Verfahrensordnung". Alle Ausschüsse sind dem Plenum untergeordnet, welches die Entscheidungen trifft.

Das Plenum besteht nach Abs. 2 Satz 1 aus dem unparteiischen Vorsitzenden, 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern, 1 von der KZBV benanntes Mitglied, 2 von der KBV sowie 2 von der DKG und 5 vom GKV-Spitzenverband bestellte Mitglieder. Das als Plenum bezeichnete Beschlussgremium, mit 13 Personen besetzt, tagt ein- bis zweimal monatlich in öffentlicher Sitzung und trifft alle notwendigen Entscheidungen über Richtlinien und sonstige Beschlüsse, die nach außen vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu vertreten sind. An den Sitzungen des Plenums nehmen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben weitere – nicht stimmberechtigte – Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden und Organisationen aus dem Deutschen Gesundheitswesen teil:

  • Die Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter verfügen dabei über ein umfassendes Mitberatungs- und Antragsrecht zu allen Tagesordnungspunkten.
  • Zu Themen der vertragsärztlichen Bedarfsplanung nehmen 2 von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannte Vertreterinnen oder Vertreter mitbe...

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