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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsamer Bundesausschuss / 2.14 Schätzung der Bürokratiekosten (Abs. 10)

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 47

Nach Abs. 10 ist der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet, spätestens ab dem 1.9.2012 die zu erwartenden Bürokratiekosten zu ermitteln und diese Kosten in der Begründung des jeweiligen Beschlusses nachvollziehbar darzulegen. Näheres regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 30.6.2012 in seiner Verfahrensordnung (vgl. Abs. 10 Satz 3). Der Verweis in Satz 1 auf § 2 Abs. 2 und 3 des Normenkontrollratsgesetzes besagt, dass die Bürokratiekostenschätzung nach den gleichen Bedingungen zu erfolgen hat, wie sie etwa für die Regelungsentwürfe der Bundesministerien gelten. Das Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NatNormKRG) v. 14.8.2006 (BGBl. I S. 1866) schreibt in § 2 vor, dass Bürokratiekosten solche sind, die natürlichen oder juristischen Personen durch Informationspflichten entstehen. Informationspflichten sind die aufgrund von Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift bestehende Verpflichtungen, Daten und sonstige Informationen für Behörden oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu halten oder zu übermitteln. Bei der Messung der Bürokratiekosten ist nach § 2 Abs. 2 das Standardkosten-Modell (SKM) anzuwenden. Die international anerkannten Regeln zur Anwendung des Standardkosten-Modells sind zugrunde zu legen. Bei der erstmaligen Ermittlung der für die Durchführung der Messung bei Unternehmen notwendigen Kennziffern (Kosten pro Einheit, Zeit pro einzelner durch das Gesetz ausgelöster Aktivität sowie deren Häufigkeit pro Jahr und Anzahl der betroffenen Unternehmen) sind alle Bürokratiekosten zu berücksichtigen, die auf Bundesrecht beruhen (§ 2 Abs. 3 NatNormKRG). Der Gemeinsame Bundesausschuss hat nach § 5a der Verfahrensordnung eine Stabsstelle Bürokratiekostenermittlung eingerichtet. Die eigenständige Stabsstelle ist unmittel...

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