Rz. 1
Durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung bei der kieferorthopädischen Behandlung neu bestimmt und eingegrenzt worden.
Abs. 2 wurde mehrfach geändert. Nach Satz 1 sind durch Art. 1 des 8. SGB V-ÄndG v. 28.10.1996 (BGBl. I S. 1559) zunächst die Sätze 2 bis 5 wegen der sog. Mehrkostenregelung eingeführt worden. Durch Art. 2 Nr. 6 des Beitragsentlastungsgesetzes (BeitrEntlG) v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) ist wegen der Konkretisierung der Leistungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zur zahnärztlichen Leistung nach Satz 3 der nunmehrige Satz 4 eingefügt worden. Aus den Sätzen 4 und 5 wurden die Sätze 5 und 6. Die ursprünglich Satz 1 folgenden Sätze sind an das Ende des Abs. gerückt. Erneut neu gefasst wurde Abs. 2 durch das 9. SGB V-ÄndG v. 8.5.1998 (BGBl. I S. 907). Die Änderung ist lediglich redaktionell zu verstehen. Die ehemaligen Sätze 4 und 5 wurden Sätze 8 und 9. Die Sätze 6 bis 9 sind nach Satz 3 eingefügt worden. Inhaltlich oder materiell-rechtlich hat dies allerdings keine Änderung zur Folge gehabt. Abs. 2 Satz 8 ist durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) neu gefasst worden.
Abs. 2 Satz 9 ist durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 29.12.1999 (BGBl. I S. 2626) vor dem Hintergrund der Ergänzung des § 30 Abs. 1 um einen Satz 5 sprachlich modifiziert worden.
Abs. 3 ist durch das Gesetz v. 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311) eingefügt worden.
Rz. 2
Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat Abs. 2 geändert und einen Abs. 4 angefügt.
Die Änderung in Abs. 2 Satz 1 in Form der Einfügung "sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen un...