Prof. Dr. Volker Wahrendorf
2.5.1 Unparteiische Mitglieder
Rz. 18
Unparteiisch bedeutet, dass das einzelne Mitglied oder seine 2 Stellvertreter sich bei ihrer Tätigkeit für den Gemeinsamen Bundesausschuss, insbesondere bei ihren Entscheidungen, neutral verhalten müssen, sie praktisch in die Rolle der Schiedsrichter schlüpfen, die losgelöst von den subjektiven Interessenlagen der Leistungserbringer oder der Krankenkassen neutral entscheiden. Ihre Aufgabe besteht insbesondere darin, die ggf. unterschiedlichen Interessen der Leistungserbringer und der Krankenkassen, aber auch zwischen den Leistungserbringern, möglichst einvernehmlich auszugleichen. Die einvernehmliche Problemlösung ist deshalb besonders wichtig, weil die Richtlinien und sonstigen Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses später von den einzelnen Leistungserbringern und von den Krankenkassen angenommen und in die Praxis umgesetzt werden müssen.
Nach Abs. 2 Satz 3 können als unparteiische Mitglieder nur solche Personen benannt werden, die im vorangegangenen Jahr nicht bei einer der Trägerorganisationen, bei deren Mitgliedern (z. B. Kassenärztliche Vereinigungen, Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Landeskrankenhausgesellschaften, Krankenhäuser, Landesverbände der Krankenkassen, Krankenkassen oder Ersatzkassen) beschäftigt waren. Entsprechendes gilt, wenn der Kandidat selbst als Vertragsarzt, Vertragszahnarzt oder Vertragspsychotherapeut tätig war. Da die Amtsperiode des Gemeinsamen Bundesausschuss in der Regel am 1.7. beginnt, beträgt der Zeitabstand maximal 18 Monate, in denen kein Beschäftigungsverhältnis bei einer Trägerorganisation, ihren Mitgliedern oder keine selbstständige Tätigkeit als Vertragsarzt bestanden haben durfte, um die Unparteilichkeit nicht von vornherein auszuschließen. Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder der Vertragsarzttätigkeit...