Prof. Dr. Volker Wahrendorf
2.1 Bildung des Gemeinsamen Bundesausschusses (Abs. 1)
Rz. 3
Die Vorschrift regelt die Organisation des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die eigentlichen Aufgaben ergeben sich aus den materiellen Vorschriften des Leistungsrechts (vgl. auch Filges, in: jurisPK-SGB V, § 91 Rz. 23). Im systematischen Zusammenhang steht die Regelung mit § 91a und § 91b. Die eine Norm regelt die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, die andere enthält eine Verordnungsermächtigung zur Regelung der Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus.
Der Gemeinsame Bundesausschuss wird von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG e. V.) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) gebildet (vgl. Abs. 1 Satz 1). Deshalb werden diese Spitzenorganisationen der gemeinsamen Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung auch als Trägerorganisationen des Gemeinsamen Bundesausschusses bezeichnet.
Ein Dispositionsrecht für die Bildung des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht nicht, was neben der verpflichtenden Formulierung "wird gebildet" in Abs. 1 Satz 1 u. a. daran deutlich wird, dass im Falle der Nichteinigung über die unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Ersatzvornahme durch das BMG stattfindet. In Kenntnis der Schlüsselfunktion, die der Gemeinsame Bundesausschuss als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen für die ambulante und stationäre medizinische Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung innehat, legt der Gesetzgeber großen Wert darauf, dass der Gemeinsame Bundesausschuss auf Dauer existier...