Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 24
Der unparteiische Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall sein Stellvertreter vertritt den Gemeinsamen Bundesausschuss gerichtlich und außergerichtlich und ist zusammen mit der Geschäftsführung für die Einhaltung des Haushalts- und Stellenplans verantwortlich. In gerichtlichen Verfahren kann er nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte bestimmen.
Der Vorsitzende beruft den Gemeinsamen Bundesausschuss unter Festsetzung von Ort und Termin ein, eröffnet, leitet, schließt die Sitzung und unterzeichnet die Sitzungsniederschrift sowie die beschlossenen Richtlinien und Entscheidungen. Er hat darauf zu achten, dass Beschlüsse der Verfahrens- und Geschäftsordnung entsprechend gefasst werden und auch das Mitberatungsrecht der sachkundigen Personen der Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten (u. a. § 140f) sowie der anderen gesetzlich Beteiligten gewahrt bleibt. Bei der inhaltlichen Vorbereitung der Beratungs- und Entscheidungsunterlagen, der Vorbereitung von Sitzungen und der Fertigung von Niederschriften wird der Vorsitzende durch die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses unterstützt. Außerdem übernimmt er den Vorsitz in dem Unterausschuss, für den er nach dem Organisationsplan nominiert ist.
Nach Abs. 2 Satz 12 i. d. F. des PrävG hat der Vorsitzende auch die Verantwortung dafür, dass übergreifend alle dem Gemeinsamen Bundesausschuss auferlegten gesetzlichen Fristen eingehalten werden. Zur Erfüllung dieser Aufgabe nimmt er eine zeitliche Steuerungsverantwortung wahr. Im Rahmen dieses Frist-Controlling hat er im Bedarfsfall bei unterausschussübergreifenden Verfahren z. B. darüber zu befinden, ob die Verfahren mit Blick auf die gesetzlichen Fristen vorgezogen, beschleunigt oder zurückgestellt werden kö...