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Sommer, SGB V § 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten

Klaus Limpinsel
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift mit dem ursprünglichen Titel "Bereinigung, Ausgleiche" war als Teil des Vierten Kapitels, Elfter Abschnitt (Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung) mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz – ABAG) v. 19.12.2001 (BGBl. I S. 3773) sind in Abs. 2 die Sätze 1 und 2 geändert und Abs. 3 gestrichen worden. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist die bisherige Fassung der Vorschrift aufgehoben bzw. mit Wirkung zum 1.1.2004 als § 140d "Anschubfinanzierung, Bereinigung" in den neu strukturierten Elften Abschnitt des Vierten Kapitels übernommen worden. Gleichzeitig ist § 140 f, nunmehr als Teil des neuen Dreizehnten Abschnitt s "Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten", mit der Überschrift "Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten" aufgenommen worden.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind in Abs. 2 die Sätze 3 und 5 mit Wirkung zum 1.7.2008 (Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG) geändert worden. In Abs. 4 Satz 1 sind mit Wirkung zum 1.4.2007 die Angaben "§ 126 Abs. 2, § 128, §§ 132a und 132 b Abs. 2" durch die Angaben „§ 128 Abs. 1 Satz 3, § 139 sowie §§ 132a, 132b Abs. 2 und § 132d Abs. 2 ersetzt und außerdem der Abs. 6 angefügt worden. Mit Wirkung zum 1.7....

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten

  (1) Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sind in Fragen, die die Versorgung betreffen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu ...

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