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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsamer Bundesausschuss / 2.7 Stellungnahme zum Datenschutz

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 31

Im Rahmen der Entscheidungen und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nimmt die Verarbeitung personenbezogener Daten einen immer größeren Stellenwert ein. Durch Abs. 5a ist daher dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann den Bundesbeauftragten z. B. im Vorfeld eines Beschlussentwurfs beteiligen, sobald der Bearbeitungsstand eine datenschutzrechtliche Bewertung erlaubt bzw. erfordert. Dies ist der Fall, wenn der jeweilige Beschluss oder die Richtlinie soweit konkretisiert sind, dass im Hinblick auf Art und Umfang der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten bzw. die Datenflüsse eine datenschutzrechtliche Beurteilung erfolgen kann. Die frühzeitige Einbindung des Bundesbeauftragten dient daher sowohl der Rechtssicherheit als auch dem zügigen Ablauf für das Zustandekommen des Beschlusses oder der Richtlinie. Mit Wirkung zum 26.11.2019 ist der Wortlaut des Abs. 5a der EU-Richtlinie 2016/679 redaktionell angepasst worden, ohne dass sich eine inhaltliche Änderung ergibt.

 

Rz. 32

Die Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seine Entscheidung einzubeziehen(Abs. 5a HS 2). Das bedeutet, dass er sich insbesondere in den tragenden Gründen des jeweiligen Beschlusses oder der Entscheidung mit der Stellungnahme inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Enthält die Stellungnahme Empfehlungen des Bundesbeauftragten und will der Gemeinsame Bundesausschuss diese in seiner Richtlinie oder seinem Beschluss nicht übernehmen, hat er dies in der verpflichtenden Veröffentlichung der zusammenfassenden Dokumentation des jeweiligen Beratungsverfahrens nachvollziehbar zu begründen.

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