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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsamer Bundesausschuss / 2.19 Berichtspflicht gegenüber dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages (Abs. 11)

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 57

Mit Wirkung zum 23.7.2015 war dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Pflicht auferlegt worden, einmal jährlich zum 31. März über das BMG dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages einen Bericht über die Einhaltung der Fristen im Rahmen der Durchführung von Methodenbewertungsverfahren in § 135 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 137c Abs. 1 Satz 5 sowie § 137h Abs. 4 Satz 9 vorzulegen. Bei Fristüberschreitungen mussten auch die zur Straffung des Verfahrens unternommenen Maßnahmen und die besonderen Schwierigkeiten einer Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung geführt haben können, detailliert dargelegt werden. Außerdem sind in dem Bericht auch alle anderen Beratungsverfahren über Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses darzustellen, die seit der förmlichen Einleitung des Beratungsverfahrens länger als 3 Jahre andauern und bei denen noch keine abschließende Beschlussfassung erfolgt ist. Natürlich können sich im Gemeinsamen Bundesausschuss die Beratungsverfahren u. a. wegen der Vielzahl der Stellungnahmeberechtigten und -verfahren länger hinziehen; aber mit dem Hinweis auf die 3 Jahre wird dem bereits Rechnung getragen. Nach Ablauf der 3-jährigen Verfahrensdauer soll allerdings der Gemeinsame Bundesausschuss dem Ausschuss für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) schon berichten, welche Gründe dem Abschluss des Verfahrens im Wege stehen bzw. welche Maßnahmen ergriffen worden sind, um den Verfahrensabschluss zu beschleunigen. Nach der Gesetzesbegründung sollte die jährliche Berichtspflicht dazu dienen, die Durchführung und Erfüllung der dem Gemeinsamen Bundesausschuss vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben gegenüber dem Parlament transparent zu machen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass diese Aufgaben dem Gemeinsamen Bundesausschu...

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