Rz. 12
Nach Nr. 10. der Richtlinien zur künstlichen Befruchtung kommen nach aktuellem Stand folgende ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung im Rahmen folgender Verfahren zum Einsatz:
10.1 intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, ggf. nach Auslösung der Ovulation durch HCG-Gabe, ggf. nach Stimulation mit Antiöstrogenen,
10.2 intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation mit Gonadotropinen,
10.3 In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryo-Transfer (ET), ggf. als Zygoten-Transfer oder als intratubarer Embryo-Transfer (EIFT = Embryo-lntrafallopian-Transfer),
10.4 intratubarer Gameten-Transfer (GIFT),
10.5 Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI).
Je nach der im Einzelfall gewählten Methode der Behandlung kommen im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen weitere Leistungen nach Maßgabe von Nr. 12 der Richtlinien über künstliche Befruchtung wie etwa erforderliche Laboruntersuchungen, hormonelle Stimulationsbehandlung, sonografische Untersuchungen und Eizellentnahme in Betracht. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG gehört allerdings die Präimplantationsdiagnostik nach wie vor nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (Urteil v. 18.11.2014, B 1 KR 19/13 R).
Entgegen der Grenze bei erfolglos bleibenden Befruchtungsmaßnahmen enthält § 27a keine Beschränkung für die Zahl der Schwangerschaften, die durch Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung herbeigeführt werden.
Rz. 13
Neue Methoden der künstlichen Befruchtung dürfen nach § 135 Abs. 1 in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur abgerechnet werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen unter anderem über die Anerkennung des diagnostischen ...