Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 12
Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig (§ 91 Abs. 1 Satz 2). Er hat seinen Sitz in Berlin und führt ein Dienstsiegel. Er ist eine von seinen Trägerorganisationen rechtlich unabhängige, eigenständige Organisation, was z. B. daran deutlich wird, dass die unparteiischen Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur vom BMG als Aufsichtsbehörde, nicht aber von den Trägerorganisationen abberufen werden können. Zu den sonstigen Rechten, über die das Plenum (= Beschlussgremium i. S. v. Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift) als Organ des Gemeinsamen Bundesausschusses entscheidet, gehören der Haushalts- und Stellenplan, die außerplanmäßigen Ausgaben sowie die jährliche Entlastung des unparteiischen Vorsitzenden und des Geschäftsführers, der Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken, die Errichtung von Gebäuden, der Abschluss von Mietverträgen, die Hausordnung oder die Bestellung eines Geschäftsführers einschließlich der Stellvertretung sowie die Festlegung der Unterausschuss-Vorsitzenden aus dem Kreis der unparteiischen Mitglieder. Die Pflichten des Gemeinsamen Bundesausschusses ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. z. B. § 92).
Rz. 13
Teilnahme am Rechtsverkehr heißt auch, dass der Gemeinsame Bundesausschuss wegen seiner Entscheidungen oder Richtlinien verklagt werden kann. Das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) hat mit Wirkung zum 1.4.2008 bestimmt, dass Klagen gegen Beschlüsse und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses im ersten Rechtszug durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden werden (§ 29 Abs. 4 Nr. 2 SGG). Die regionale Zuständigkeit eines bestimmten LSG hängt insbesondere damit zusammen, dass bei den Richtlinien und Entscheidungen des...