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Sommer, SGB V § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Ihre Vorläuferregelung (§ 368p RVO) war bereits ein Teil dessen, was allgemein unter Kassenarztrecht (heute Vertragsarztrecht) mit Selbstverwaltungscharakter verstanden wird. Mit dem Gesetz über die 19. Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung weiterer sozialrechtlicher Vorschriften (KOVAnpG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1211) ist in Abs. 1 Satz 2 die Nr. 6 aufgenommen worden. Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind mit Wirkung zum 1.1.1993 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 neu gefasst, Abs. 6 gestrichen und Abs. 7 geändert worden; außerdem sollten die Abs. 2 und 3 mit dem Tag der beabsichtigten Veröffentlichung der Zusammenstellung nach § 92a Abs. 8 (Arzneimittel-Positivliste) gestrichen werden. Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer krankenversicherungsrechtlicher Vorschriften (Fünftes SGB V-Änderungsgesetz – 5. SGB V-ÄndG) v. 18.12.1995 (BGBl. I S. 1986) waren der Gedanke der Positivliste aufgegeben und § 92a (Institut "Arzneimittel in der Krankenversicherung") mit Wirkung zum 1.1.1996 gestrichen worden. Damit gelten Abs. 2 und 3 weiter.

Mit dem Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) ist in Abs. 1 Satz 2 die Nr. 6 mit Wirkung zum 1.4.1995 geändert worden. Aufgrund des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) v. 21.8.1995 (BGBl. I S. 1050) ist in Abs. 1 Satz 2 die Nr. 11 eingefügt worden. Durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) sind Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 um häusliche Krankenpflege erweitert sowie die Abs. 3a, 5 und 6 neu eingeführt worden. Die bisherigen Abs. 5, dem der Satz 2 angefügt worden ist, und der Abs. 6 wurden dadurch Abs. 7 und 8.

Mit dem Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311, 3853) ist Abs. 6a eingeführt worden. Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) ist Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 neu gefasst und sind die Abs. 1a und 1b zum 1.1.2000 eingefügt worden. Aufgrund des Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) sind Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 geändert worden.

Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Festsetzung von Festbeträgen für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung (Festbetrags-Anpassungsgesetz – FBAG) v. 27.7.2001 ist Abs. 2 Satz 1 geändert worden. Aufgrund des Gesetzes zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz – AABG) v.15.2.2002 (BGBl. I S. 684) sind in Abs. 2 der Satz 3 eingefügt und die bisherigen Sätze 3 bis 5 in Sätze 4 bis 6 umgewandelt worden; der Satz 4 des Abs. 3 ist geändert worden. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (11. SGB V-Änderungsgesetz) v. 26.7.2002 (BGBl. I S. 2874) ist Abs. 5 Satz 1 mit Wirkung zum 1.8.2002 geändert worden.

Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v.14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde die Vorschrift in Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 1a, 1b, 2 Satz 3, Abs. 5, 7, 7a und Abs. 8 mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert.

Durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) wurde in Abs. 1a Satz 3 mit Wirkung v. 28.11.2003 eine redaktionelle Änderung aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien vorgenommen.

Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (AVWG) v.26.4.2006 (BGBl. I S. 984) ist Abs. 1 Satz 1 HS 3 neu gefasst und dem Abs. 2 der Satz 7 angefügt worden.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.4.2007 die Überschrift redaktionell angepasst, in Abs. 1 Satz 2 die Nr. 13 bis 15 eingefügt sowie Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 geändert worden. Außerdem sind in Abs. 7 Satz 1 die Nr. 1 und 2 redaktionell überarbeitet sowie die Nr. 3 und die Abs. 7 b und 7 c neu eingefügt worden. Mit Wirkung zum 1.7.2008 wird Abs. 1 a Satz 5 geändert (vgl. Art. 1 Nr. 62c i. V. m. Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG).

Aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) ist Abs. 3a mit Wirkung zum ...

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