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Sommer, SGB V § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Ihre Vorläuferregelung (§ 368p RVO) war bereits ein Teil dessen, was allgemein unter Kassenarztrecht (heute Vertragsarztrecht) mit Selbstverwaltungscharakter verstanden wird. Mit dem Gesetz über die 19. Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung weiterer sozialrechtlicher Vorschriften (KOVAnpG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1211) ist in Abs. 1 Satz 2 die Nr. 6 aufgenommen worden. Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind mit Wirkung zum 1.1.1993 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 neu gefasst, Abs. 6 gestrichen und Abs. 7 geändert worden; außerdem sollten die Abs. 2 und 3 mit dem Tag der beabsichtigten Veröffentlichung der Zusammenstellung nach § 92a Abs. 8 (Arzneimittel-Positivliste) gestrichen werden. Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer krankenversicherungsrechtlicher Vorschriften (Fünftes SGB V-Änderungsgesetz – 5. SGB V-ÄndG) v. 18.12.1995 (BGBl. I S. 1986) waren der Gedanke der Positivliste aufgegeben und § 92a (Institut "Arzneimittel in der Krankenversicherung") mit Wirkung zum 1.1.1996 gestrichen worden. Damit gelten Abs. 2 und 3 weiter.

Mit dem Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) ist in Abs. 1 Satz 2 die Nr. 6 mit Wirkung zum 1.4.1995 geändert worden. Aufgrund des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) v. 21.8.1995 (BGBl. I S. 1050) ist in Abs. 1 Satz 2 die Nr. 11 eingefügt worden. Durch das Zweite Ges...

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