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SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung / § 92a Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

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(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert neue Versorgungsformen, die über die bisherige Regelversorgung hinausgehen. 2Gefördert werden insbesondere Vorhaben, die eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben und hinreichendes Potential aufweisen, dauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu werden. 3Voraussetzung für eine Förderung ist, dass eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Vorhaben erfolgt. 4Förderkriterien sind insbesondere:

 

1.

Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz,

 

2.

Behebung von Versorgungsdefiziten,

 

3.

Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen,

 

4.

interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgungsmodelle,

 

5.

Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbesondere auf andere Regionen oder Indikationen,

 

6.

Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten und Nutzen,

 

7.

Evaluierbarkeit,

 

8.

Patientenbeteiligung.

5Förderfähig sind nur diejenigen Kosten, die dem Grunde nach nicht von den Vergütungssystemen der Regelversorgung umfasst sind. 6Bei der Antragstellung ist in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen. 7Der Innovationsausschuss nach § 92b Absatz 1 führt in der Regel drei Verfahren zur Auswahl von Vorhaben zur Förderung durch. 8Dies sind das einstufige Verfahren mit langer Laufzeit, das einstufige Verfahren für neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit und das zweistufige Verfahren. 9In den einstufigen Verfahren nach Satz 8 wird die Durchführung von Vorhaben gefördert. 10Im einstufigen Verfahren für neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit kann ein Antrag auf Förderung im jeweiligen Haushaltsjahr jederzeit eingereicht werden; die Anträge werden bewertet und zur Förderung ausgewählt, bis die nach Absatz 3...

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0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung zum 23.7.2015 eingefügt worden. Mit dem ...

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