Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 3a
Rechtsgrundlagen für die Besetzung des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Abs. 2 der Vorschrift sowie die Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen (Ausschussmitglieder-Verordnung – AMV) v. 10.11.1956 in der im BGBl. Teil III, Gliederungsnummer 827-9 veröffentlichten und bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 15b des TSVG zum 11.5.2019 geändert worden ist.
2.2.1 Benennung der unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter
Rz. 4
Die Trägerorganisationen des Gemeinsamen Bundesausschusses benennen nach Abs. 2 Satz 1 die Kandidaten für die in Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebene Besetzung des Beschlussgremiums mit einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie jeweils 2 Stellvertretern, was für die erste Amtsperiode des Gemeinsamen Bundesausschusses ab 1.7.2004 in der konstituierenden Sitzung am 13.1.2004 geschehen ist.
Bis 31.12.2011 erfolgte die Benennung der unparteiischen Mitglieder direkt aufgrund übereinstimmender Vorschläge der Trägerorganisationen. Die Amtszeit betrug 4 Jahre und eine zweite, sich direkt anschließende Amtszeit war möglich. Die Berufung der einvernehmlich benannten Kandidaten erfolgte durch das BMG.
Rz. 5
Mit Beginn der 3. Amtsperiode am 1.7.2012 hängt die Berufung durch das BMG nicht nur von der einvernehmlichen Benennung der unparteiischen Mitglieder durch die Trägerorganisationen, sondern zusätzlich von einer Prüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Kandidaten durch den Ausschuss für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) ab, der den personenbezogenen einvernehmlichen Benennungsvorschlägen der Trägerorganisationen ganz oder teilweise widersprechen kann (Abs. 2 Satz 5). Der praktische Ablauf ist so geregelt, dass die Trägerorganisat...