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Sommer, SGB V § 27a Künstliche Befruchtung / 2.1.2 Erfolgsaussicht (Abs. 1 Nr. 2)

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 8

Abs. 1 Nr. 2 setzt die auf ärztlicher Feststellung beruhende hinreichende Erfolgsaussicht voraus. Dabei ist nicht nur die Zahl der Behandlungsversuche maßgebend. Vielmehr sind auch das Alter der Ehegatten – abgesehen von den die Leistung generell ausschließenden Altersgrenzen in Abs. 3 i. d. F. des GMG – und die zugrundeliegende Störung in die Prüfung aufzunehmen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind Befruchtungsmaßnahmen, die mehrfach nicht zum Erfolg geführt haben, Anhaltspunkt dafür, dass eine Erfolgsaussicht jedenfalls für die Zukunft zu verneinen ist. Nach medizinischen Erkenntnissen gehen nämlich die Erfolgsaussichten nach 4 vergeblichen Versuchen deutlich von 47 % beim ersten Versuch auf 7 % beim 4. Versuch zurück (BT-Drs. 11/6760 S. 15). Nunmehr ist im Regelfall schon von einer fehlenden Erfolgsaussicht auszugehen, wenn die Maßnahme dreimal erfolglos durchgeführt ist. Mit dieser Regelung sollen die Ausgaben für künstliche Befruchtung auf Fälle medizinischer Notwendigkeit begrenzt werden. Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestand nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (jetzt Gemeinsamer Bundesausschuss) für die jeweilige Behandlungsmaßnahme schon nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht nicht, wenn sie bei der In-vitro-Fertilisation (Nr. 10.3) bis zu viermal vollständig durchgeführt wurde, ohne dass eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eintrat. Die neue Eingrenzung auf den "Leistungsanspruch drei Versuche" (BT-Drs. 15/1525 S. 83) soll das Kriterium der hinreichenden Erfolgsaussicht für die Herbeiführung einer Schwangerschaft berücksichtigen. Das Gesetz ließ bis zum 31.12.2003 ausdrücklich Ausnahmen zu. Hierfür müssen besondere Gründe aus medizinischer Sicht maßgebend sein. Mit dem Inkrafttreten des GMG am 1.1.2004...

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