Indikation für Knochendichtemessung ausgeweitet
Der Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) beschloss am 21.2.2013, den Indikation für eine Knochendichtemessung (Osteodensitometrie) auszuweiten. Der Beschluss wird nun zunächst dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt. Wird er nicht beanstandet, kann er nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft treten.
Verbesserte Therapiemöglichkeiten für gesetzlich Versicherte
„Diese Erweiterung des Leistungsspektrums der GKV dient der Optimierung ärztlicher Therapieentscheidungen, die für den Behandlungserfolg relevant sind“, sagte Dr. Harald Deisler, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung. „Für betroffene Patientinnen und Patienten bedeutet dies eine erhebliche Verbesserung der Behandlungsmöglichkeiten der Osteoporose.“
Bislang konnte die Osteodensitometrie nur dann zu Lasten der GKV verordnet werden, wenn Patienten einen Knochenbruch (Fraktur) ohne die normalerweise dafür erforderliche Belastung (adäquates Trauma) erlitten hatten und gleichzeitig ein begründeter Verdacht auf eine Osteoporose bestand.
Medikamentöse Behandlung muss geplant sein
Nach Auswertung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse ist der G-BA zu dem Ergebnis gekommen, dass die Osteodensitometrie künftig dann zu Lasten der GKV erbracht werden kann, wenn aufgrund konkreter Befunde eine gezielte medikamentöse Behandlungsabsicht besteht. Als ein derartiger Befund gilt zwar weiterhin eine klinisch erkennbare Fraktur ohne adäquates Trauma, beispielsweise eines Wirbelkörpers. Eine solche Konstellation muss jedoch nicht mehr zwingend vorliegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Messung der Knochendichte zum Zweck der Überprüfung der laufenden Therapie wiederholt werden soll.
Was ist Osteoporose?
Osteoporose ist eine Skeletterkrankung mit Verminderung beziehungsweise Verlust der Knochensubstanz. Sie kann zum Auftreten von Knochenbrüchen auch ohne die normalerweise dafür erforderliche Belastung führen. Osteoporose tritt oft im fortgeschrittenen Lebensalter auf. Überdurchschnittlich häufig betroffen von einer Osteoporose sind Frauen nach der letzten Menstruation (Menopause).
Aufgabe des G-BA
Der G-BA überprüft neue oder bereits erbrachte vertragsärztliche Methoden daraufhin, ob der Nutzen der Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit – auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der GKV erbrachten Methoden – nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung als erwiesen angesehen werden können (§ 135 Abs. 1 SGB V). Das Ergebnis der Überprüfung entscheidet darüber, ob eine Methode ambulant zu Lasten der GKV angewendet werden darf.
-
Neue Regelungen beim Krankengeld ab 2027
2.528
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
1.226
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
1.102
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
172
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
167
-
Widerspruch gegen die Aufforderung der Krankenkasse zur Reha
154
-
Neue Arbeitsverhältnisse
153
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
151
-
Die rechtmäßige Aufforderung durch die Krankenkasse
134
-
G-BA regelt Verordnung von Fahrten zur tagesstationären Behandlung
130
-
Keine Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung Alleinstehender
09.09.2026
-
Reanimation allein begründet nicht automatisch vollstationäre Vergütung
08.09.2026
-
Im Betrieb verletzt und trotzdem kein Arbeitsunfall – Sturz auf dem Weg zur Massage nicht versichert
01.09.2026
-
eAU-Verfahren wird ab 2027 weiter optimiert
31.08.2026
-
Kein Unfallversicherungsschutz bei „IRENA“
27.08.2026
-
Gesetzgeber darf Cannabisblüten aus GKV-Leistungskatalog streichen
26.08.2026
-
Früherkennung für Kinder wird um neue U10 erweitert
24.08.2026
-
Beim Wechselmodell haben beide Elternteile Anspruch auf Kindergeld
18.08.2026
-
GKV darf Versicherte nicht mit Geschenken vom Kassenwechsel abhalten
17.08.2026
-
Tiefstand bei Zahl der BAföG-Empfänger
06.08.2026