G-BA prüft neue ambulante Untersuchungsmethode für Chronische koronare Herzkrankheit
Mit der CTA werden Bilder der Herzkranzgefäße sowie ihrer Gefäßwand gewonnen. Ist der medizinische Nutzen anhand wissenschaftlicher Studien belegt, kann die Methode in die vertragsärztliche Versorgung aufgenommen werden.
Welche Schritte folgen nun?
Der G-BA wird über eine öffentliche Bekanntmachung des Beratungsthemas nun umgehend erste fachliche Einschätzungen auf Fragen zur Diagnostik bei KHK, zum Nutzen und zur medizinischen Notwendigkeit sowie zur Wirtschaftlichkeit und den Voraussetzungen der Anwendung einholen. Vor allem wissenschaftliche Fachgesellschaften, Sachverständige der medizinischen Wissenschaft und Praxis, Spitzenverbände der Selbsthilfegruppen und Patientenvertretungen sowie Verbände von Leistungserbringern und Medizinprodukteherstellern und die jeweils betroffenen Hersteller von Medizinprodukten sind gebeten, sich anhand des Fragebogens zu äußern.
Parallel beauftragt der G-BA das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), den aktuellen medizinischen Wissensstand zur CTA zur Diagnosestellung bei einem Verdacht auf KHK zu recherchieren, darzustellen und zu bewerten. Der Abschlussbericht des IQWiG wird für das erste Quartal 2023 erwartet. Auf Basis dieser Bewertung und der eingeholten ersten Einschätzungen berät der G-BA, ob und inwieweit – d. h. für welche genaue Indikation und unter welchen qualitätssichernden Anforderungen – die CTA eine neue ambulante Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sein sollte. Hält der Unterausschuss Methodenbewertung des G-BA seine Beratungen für weitestgehend abgeschlossen, haben die gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmeberechtigten die Gelegenheit, sich schriftlich und gegebenenfalls auch mündlich zu dem Beschlussentwurf zu äußern. Nach Auswertung der schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen legt der Unterausschuss dem Plenum des G-BA eine Empfehlung zum Ergebnis des Bewertungsverfahrens vor: Dies wird bis Februar 2024 der Fall sein.
Hintergrund – Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Ob eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Verfügung steht, ist vom Gesetzgeber für die ambulante und stationäre Versorgung unterschiedlich geregelt. Arztpraxen dürfen neue Methoden erst dann als Kassenleistung anbieten, wenn der G-BA sie für den ambulanten Einsatz geprüft hat und zu einem positiven Ergebnis kam. Im Krankenhaus können medizinische Methoden zulasten der GKV erbracht werden, solange sie nicht vom G-BA ausgeschlossen wurden.
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