G-BA erleichtert Zugang zu außerklinischer Intensivpflege
Konkret hat der G-BA die Vorschrift zur Erhebung des sogenannten Entwöhnungspotenzials zeitlich befristet gelockert. Zudem erweitert er dauerhaft den Kreis verordnender und potenzialerhebender Ärztinnen und Ärzte. Anlass für beide Schritte waren Hinweise aus der Versorgung, dass es zu wenige berechtigte Ärztinnen und Ärzte geben könnte.
Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied im G-BA, dazu: „Die Versorgung von Patientinnen und Patienten in der außerklinischen Intensivpflege ist eine komplexe und anspruchsvolle Leistung für eine äußerst heterogene Gruppe von Patientinnen und Patienten. Vor der Verordnung muss – so Vorgaben des Gesetzgebers – bei beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten regelmäßig geprüft werden, ob eine Beatmung noch notwendig ist. Für diese sogenannte Potenzialerhebung braucht es fachärztliche Qualifikation und Erfahrung. Im Ergebnis dürfen diese wichtigen Anforderungen aber nicht dazu führen, dass die benötigten Verordnungen nicht mehr möglich sind, weil berechtigte Ärztinnen und Ärzte fehlen. Deshalb haben wir heute einen praktikablen Weg gefunden, Engpässe zu vermeiden. Bei der Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege werden viele Details bereits durch den Gesetzgeber vorgegeben. Das, was wir als G-BA jedoch regeln können, wie beispielsweise die Vorgaben zur Qualifikation der verordnenden oder der potenzialerhebenden Ärztinnen und Ärzte, nutzen wir im Sinne der Betroffenen. Denn wir wollen eine funktionierende und gut aufgebaute Versorgung unterstützen und die Versorgungskontinuität in größtmöglichem Maße erhalten.“
Bis Ende 2024: Ausnahmeregelung zur Potenzialerhebung
Der Gesetzgeber sieht vor, dass bei beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten vor jeder Verordnung von außerklinischer Intensivpflege eine sogenannte Potenzialerhebung stattfinden muss. Dabei wird geprüft, ob eine vollständige Entwöhnung der Patientinnen und Patienten oder ihre Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung bzw. die Entfernung der Trachealkanüle möglich ist. Die nun vom G-BA in seiner Richtlinie ergänzte Ausnahmeregelung gilt bis 31. Dezember 2024: Für den Fall, dass eine qualifizierte Ärztin oder ein qualifizierter Arzt nicht rechtzeitig verfügbar ist, ist die Potenzialerhebung in dieser Zeit keine zwingende Voraussetzung für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege. Die Potenzialerhebung ist jedoch möglichst zeitnah und spätestens bis Ende 2024 nachzuholen.
Potenzialerhebende Ärztinnen und Ärzte bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen
Für die Potenzialerhebung speziell bei beatmungspflichtigen Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen hat der G-BA die Qualifikationsanforderungen angepasst. So sieht der G-BA neben Ärztinnen und Ärzten aus dem Fachgebiet Kinder- und Jugendmedizin hier auch Fachpersonen aus anderen Medizinbereichen vor – für alle gilt jedoch, dass sie eine pneumologische Zusatzqualifikation resp. mehrmonatige Berufserfahrung in der Behandlung der spezifischen Patientengruppe in hierfür spezialisierten Einrichtungen haben. Damit soll dem besonderen medizinischen Bedarf dieser Altersgruppen besser entsprochen werden.
Verordnungsberechtigte Arztgruppen
Die derzeit vorgesehene Verordnungsberechtigung für Hausärztinnen und Hausärzte sowie bestimmte Facharztgruppen wird erweitert. Die Befugnis zur Verordnung kann von der Kassenärztlichen Vereinigung immer dann erteilt werden, wenn die Ärztin oder der Arzt über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügt und diese nachweist. Somit können auch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte anderer Facharztgruppen, die diese Versicherten bereits versorgen, weiterhin in der Versorgung gehalten werden.
Inkrafttreten
Der Beschluss wird in Kürze auf der Website des G-BA veröffentlicht und parallel dazu dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Sofern das BMG keine rechtlichen Einwände hat, wird der Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt einen Tag später in Kraft.
Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie: Keine längere Übergangsregelung
Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege können bis einschließlich 30. Oktober 2023 auch noch nach der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) des G-BA verordnet werden. Die für diese Übergangsregelung benötigte gesetzliche Grundlage entfällt ab dem 31. Oktober 2023. Der G-BA hat daher den Antrag der Patientenvertretung abgelehnt, in der HKP-RL eine längere Verordnungsmöglichkeit vorzusehen. Abgelehnt wurde zudem der Antrag der Patientenvertretung, den Gesetzgeber zu einer um zwei Jahre längeren Übergangsregelung aufzufordern.
Hintergrund – Verordnung von außerklinischer Intensivpflege
Außerklinische Intensivpflege ist ein komplexes, individuell abzustimmendes Leistungsangebot. Es richtet sich an Patientinnen und Patienten, bei denen täglich ein Risiko für lebensbedrohliche gesundheitliche Krisen besteht und die darum einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben. Pflegefachkräfte überwachen beispielsweise die Atem- und Herz-Kreislauf-Funktionen, bedienen ein Beatmungsgerät und setzen Inhalations- und Absauggeräte ein.
Der Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege beruht seit Oktober 2020 auf einer neuen gesetzlichen Grundlage (§ 37c SGB V). Der G-BA hat innerhalb dieses rechtlichen Rahmens in der Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege das Nähere zu Inhalt und Umfang der Leistungen bestimmt und konkretisiert, welche Voraussetzungen bei der Verordnung gelten. Mit Ablauf der Übergangsreglung in der Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie ist die Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege ab 31. Oktober 2023 verbindlich anzuwenden. Zugleich entfällt der Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege über die Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie; dieser Passus wird dort nach dem 30. Oktober 2023 gestrichen.
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