Verbesserte Versorgung für Patienten mit Long-COVID und ähnlichen Erkrankungen
Patientinnen und Patienten mit Verdacht auf Long-COVID oder eine Erkrankung, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweist, sollen schneller und bedarfsgerechter behandelt werden. Mit diesem Ziel hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 21.12.2023 in einer neuen Richtlinie Anforderungen an die Versorgung der Patientinnen und Patienten definiert und sogenannte Versorgungspfade beschrieben. Versorgungspfade können bei den noch ungenügend erforschten Krankheitsbildern weitgehend sicherstellen, dass ein Erkrankungsverdacht sorgfältig und strukturiert abgeklärt wird. Zudem tragen sie dazu bei, dass nach der Diagnose die vorhandenen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Symptome zu lindern und den Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen. Vorgesehen ist eine ärztliche Ansprechperson, in der Regel wird das eine Hausärztin oder ein Hausarzt sein. Sie übernimmt die notwendige spezifische Koordination bei Diagnostik und Therapie. So werden die bestehenden ambulanten Strukturen und Angebote je nach Schweregrad und Komplexität der Erkrankung bedarfsgerecht genutzt und die richtigen Gesundheitsberufe eingebunden.
Dazu Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des beschlussvorbereitenden Unterausschusses: „Derzeit kann die medizinische Forschung nicht die Frage beantworten, was genau Long-COVID auslöst. Bislang gibt es auch keine wirksamen Therapien, sondern nur Behandlungsansätze ohne wirklich klare Evidenz. Mir geht es in dieser Situation darum, dass sich die Versorgung von sehr vielen Patientinnen und Patienten trotzdem verbessert. Und zwar nicht nur bei Long-COVID oder bei Erkrankung nach einer Impfung zur COVID-19-Prophylaxe. Die neue Richtlinie des G-BA hilft auch Patientinnen und Patienten, deren Erkrankungen ganz ähnliche Ursachen oder Symptome aufweisen: Wir wollen hier gleichartigen postinfektiösen Erkrankungen Rechnung tragen. Denn postinfektiöse Krankheitsbilder, zu denen auch ME/CFS gehört, können die Betroffenen körperlich und psychisch sehr belasten und die Lebensqualität oftmals ganz erheblich einschränken. Wir sensibilisieren daher die Ärztinnen und Ärzte auch für das mögliche Vorhandensein einer PEM – einer Post-Exertionellen Malaise, bei der sich alle Symptome auch nach geringer körperlicher oder geistiger Belastung verschlechtern.“
Maag weiter: „Um all diesen Patientinnen und Patienten die Suche nach der geeigneten Behandlung zu erleichtern, strukturieren wir mit der neuen Richtlinie die Versorgung: Der Zugang erfolgt in der Regel über die Hausärztin bzw. den Hausarzt, die oder der sich im Bedarfsfall zusätzliche fachärztliche Unterstützung bei Diagnostik, Behandlung und Betreuung einholt. Wir haben zudem Anforderungen an eine standardisierte Diagnostik, die Behandlungskoordination sowie die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer beschrieben. In besonders schweren Fällen und bei komplexem Versorgungsbedarf steht die spezialisierte Versorgung in Hochschulambulanzen und anderen spezialisierten Einrichtungen zur Verfügung.“
Ab wann greift die strukturierte Versorgung?
Der G-BA legt seinen Richtlinienbeschluss nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vor. Nach Nichtbeanstandung wird die Richtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt in Kraft. Anschließend prüft der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen – ein Gremium, in das der G-BA nicht eingebunden ist – inwieweit der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ggf. angepasst werden muss. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit. Der EBM bildet die Grundlage für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen.
Hintergrund
Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag, bis spätestens 31.12.2023 in einer neuen Richtlinie Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte zu beschließen, bei denen der Verdacht auf Long-COVID besteht. Verankert wurde dieser Auftrag mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz in § 92 Abs. 6c SGB V. Festgehalten ist im Gesetz zudem, dass der G-BA seine Regelungen für Versicherte öffnen kann, bei denen zwar kein Verdacht auf Long-COVID besteht – aber der Verdacht auf eine andere Erkrankung, die eine ähnliche Ursache oder Symptomatik hat.
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