Langfristige Heilmittelbehandlung einheitlich geregelt
Am 22.11.2012 regelte der G-BA die Genehmigung von langfristigen Heilmittelbehandlungen im Rahmen der seit 01.07.2011 gültigen Heilmittel-Richtlinie. Betroffen sind Verordnungen von Heilmitteln z. B. bei angeborener Schädigung der Arme oder Beine (Contergan-Schädigungen), bei Lähmungen (Paraparesen und Paraplegien) sowie bei Bewegungsstörungen aufgrund frühkindlicher Hirnschädigung (infantiler Zerebralparese). In diesen Fällen ist eine Heilmittelbehandlung meist für einen längeren Zeitraum ohne Unterbrechungen medizinisch erforderlich ist.
Genehmigungsvoraussetzungen klargestellt
In der Vergangenheit entstanden in der Praxis häufig Umsetzungsprobleme. Unklar waren die Genehmigungsvoraussetzungen, etwa bei der Indikationsstellung oder bei der Bestimmung der Patientengruppe, die von der Regelung profitieren soll. Das Merkblatt nimmt Bezug auf eine zwischen GKV-Spitzenverband und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) vereinbarte Indikationsliste, die Anlage des Merkblattes ist.
„Wir hoffen, dass die getroffenen Regelungen von allen Beteiligten als deutlich spürbare Hilfestellung zum Wohle der Patienten konstruktiv genutzt werden“, sagte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. Auf Hinweis der Patientenvertretung im G-BA wird zu einem späteren Zeitpunkt überprüft, ob sich das Merkblatt im Versorgungsalltag bewährt. Weitere Klarstellungen sind in den Vereinbarungen zwischen GKV-Spitzenverband und KBV zu den Praxisbesonderheiten getroffen worden.
Langzeitgenehmigung für 12 Monate möglich
Menschen mit dauerhaften schweren Behinderungen können seit einem Beschluss des G-BA zur grundlegenden Neufassung der Heilmittel-Richtlinie aus dem Jahr 2011 von ihrer gesetzlichen Krankenkasse die langfristige Genehmigung einer Heilmittelbehandlung erhalten, ohne dass dafür eine erneute Überprüfung des Behandlungsbedarfs erforderlich ist.
Vor diesem Beschluss aus dem Jahr 2011 war bei wiederholten Verordnungen außerhalb des Regelfalls immer wieder eine besondere ärztliche Begründung mit prognostischer Einschätzung des Gesundheitszustandes nötig. Die langfristige Genehmigung gilt seit der Neufassung der Heilmittel-Richtlinie im vergangenen Jahr nun mindestens 12 Monate lang.
Merkblatt zur Genehmigung langfristiger Heilbehandlung
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