Ärztliche Zweitmeinung zu künstlichem Hüftgelenk

Personen, die gesetzlich versichert sind und bei denen die Empfehlung für den Einsatz eines künstlichen Hüftgelenks vorliegt, sollen zukünftig das Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung haben. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 16.11.2023 beschlossen.

In Deutschland werden im internationalen Vergleich überdurchschnittlich viele Hüftgelenksoperationen durchgeführt – jährlich bei ca. 240.000 Patientinnen und Patienten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16.11.2023 beschlossen, dass gesetzlich Versicherte künftig eine zweite ärztliche Meinung einholen können, wenn ihnen der Einsatz, der Wechsel oder auch die Entfernung einer Total- oder Teilprothese am Hüftgelenk empfohlen wird.

Ärztliche Zweitmeinung zu künstlichem Hüftgelenk ab Juli 2024

Die als sogenannte Zweitmeiner tätigen Ärztinnen und Ärzte prüfen, ob die geplante Operation auch aus ihrer Sicht medizinisch wirklich notwendig ist. Zudem beraten sie die Versicherten zu möglichen Behandlungsalternativen. Voraussichtlich ab 1.7.2024 können ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, um Zweitmeinungen zu Hüftgelenksoperationen abgeben und mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen.

Wann kommt ein künstliches Hüftgelenk in Frage?

Ein künstliches Hüftgelenk kommt als Therapie beispielsweise in Frage, wenn ein Gelenkverschleiß in der Hüfte zu starken Schmerzen und Einschränkungen im Alltag führt und konservative Behandlungen wie Schmerzmittel, Bewegungstherapien oder eine Gewichtsabnahme nicht ausreichen. Solche Hüftgelenksoperationen sind planbar, sie müssen nicht umgehend vorgenommen werden.

Zweitmeinungsgebende Fachärztinnen und Fachärzte

Fachärztinnen und Fachärzte, die eine Genehmigung als sogenannte Zweitmeiner erhalten wollen, müssen in einer der folgenden Fachrichtungen qualifiziert sein: Orthopädie und Unfallchirurgie, Orthopädie, Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder Physikalische und Rehabilitative Medizin. Zudem gelten die in der Zweitmeinungs-Richtlinie des G-BA festgelegten generellen Anforderungen, die zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte hinsichtlich ihrer Qualifikation und Unabhängigkeit erfüllen müssen.

Inanspruchnahme der neuen Zweitmeinung

Wenn das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände gegen den Beschluss hat, wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht. Er tritt dann nicht unmittelbar, sondern am ersten Tag des zweiten darauffolgenden Quartals in Kraft: voraussichtlich am 1.7.2024.

Versicherte werden zweitmeinungsberechtigte Fachärztinnen und Fachärzte über die Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes www.116117.de/zweitmeinung finden.

Hintergrund – Zweitmeinungsverfahren bei geplanten Operationen

Gesetzlich Versicherte haben bei planbaren Operationen gemäß § 27b SGB V einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Der G-BA legt in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren den genauen Leistungsumfang eines Zweitmeinungsverfahrens fest. Zudem wählt er aus, für welche Eingriffe dieser Anspruch besteht. Informationen zu den bereits beschlossenen Zweitmeinungsverfahren sowie eine Patienteninformation sind auf der Website des G-BA zu finden: Zweitmeinungsverfahren bei planbaren Eingriffen

Gemeinsamer Bundesausschuss