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Abfindung

Abfindung

Unter Abfindungen sind Entschädigungszahlungen zu verstehen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile erhält.

Abfindungen im Arbeitsrecht

Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen generellen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Lohnsteuerrechtliche Grundlagen bei Abfindungen

Abfindungen sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und können gemäß der sog. Fünftelregelung unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden. Sie sind als Bruttobetrag auszuwerfen. Die Abfindung ist unbeschränkt, unterliegt aber dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO.

Abfindungen: Beitragsrechtliche Bewertung in der Sozialversicherung

Sozialversicherungsrechtlich sind Abfindungen unbegrenzt beitragsfrei, wenn sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt werden.




Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

Werden Arbeitnehmer im Ausland tätig oder arbeiten ausländische Arbeitnehmer vorübergehend in Deutschland, muss die Steuerpflicht im Inland bzw. eine Steuerfreistellung nach einem DBA geprüft werden. Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem sog. 183-Tage-Schreiben des BMF, das Ende 2023 umfangreich überarbeitet wurde.













BFH Kommentierung

Einheitliche Entschädigung bei mehreren Teilleistungen aufgrund Arbeitsplatzverlusts

Eine einheitliche, in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ausgezahlte Entschädigung kann vorliegen, wenn alle Teilleistungen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind. Dies gilt auch, soweit eine Teilentschädigung (sog. Startprämie) dafür geleistet wird, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungs- und Qualifizierungsverhältnis bei der Transfergesellschaft vorzeitig kündigt, weil er bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis beginnt.











BFH Kommentierung

Anwachsung eines KG-Anteils bei übersteigendem Abfindungsanspruch

Ist der Abfindungsanspruch, der aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer KG bei dessen Tod gegen die Gesellschaft entsteht, höher als der Wert des auf den fortsetzenden Gesellschafter übergegangenen Anteils der KG, wird kein negativer Wert des Erwerbs als Schenkung auf den Todesfall bei dem fortsetzenden Gesellschafter berücksichtigt. Dies gilt auch für den Fall, dass der fortsetzende Gesellschafter zugleich Erbe des ausgeschiedenen Gesellschafters ist.





Beitragspflicht von Abfindungen

Eine Abfindung ist eine einmalige Leistung, die Rechtsansprüche ablöst. Immer wieder tritt bei einer Abfindungszahlung die Frage auf, wie die Beitragspflicht zur Sozialversicherung zu beurteilen ist. Antworten darauf erhalten Sie in diesem Top-Thema.




Abfindungsklauseln und Pflichtteilsrecht

Anwachsung eines GbR-Anteils kann Schenkung sein

Stirbt bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einer der beiden Gesellschafter und ist für diesen Fall vereinbart, dass dem überlebenden Gesellschafter der Anteil des verstorbenen Gesellschafters unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs der Erben anwachsen soll, kann eine solche Vereinbarung eine Schenkung darstellen, die den Pflichtteilsanspruch der Erben erhöht.
















GmbH

Nichtigkeit eines Anteilseinziehungsbeschlusses: Stille Reserven für Abfindungszahlung irrelevant

Für GmbHs bestehen strenge Vorschriften zur Kapitalerhaltung. Diese gelten auch für Abfindungszahlungen infolge der Einziehung von Geschäftsanteilen. So ist die Zahlung eines Einziehungsentgelts an Gesellschafter gemäß §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 3 GmbHG unzulässig, wenn die entsprechenden Beträge nicht aus freiem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden können. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung die Abfindungszahlung ermöglichen würde. Denn die bloße Möglichkeit einer Auflösung stiller Reserven kann nicht mit der Verfügbarkeit von ungebundenem Vermögen gleichgesetzt werden.