
Das Hessische FG hat klargestellt, dass eine einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Daher sei eine im Gegenzug gezahlte Abfindung der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern.
Besteuerung der Abfindung
Das Hessische FG hat entschieden, dass dies grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung gilt, die für die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer sogenannten Sprinterklausel gezahlt wird. Die Kündigung durch den Arbeitnehmer kann hier nicht separat beurteilt werden. Die Abfindung ist im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt zu betrachten.
Hessisches FG, Gerichtsbescheid v. 31.5.2021, 10 K 1597/20, Meldung v. 27.7.2021