Mieterabfindungen keine anschaffungsnahen Herstellungskosten
Grundsätzlich gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten, § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG).
Streitfall beim BFH zu Mieterabfindungen
In einem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine GbR eine denkmalgeschützte Immobilie mit vier Wohnungen gekauft und in den folgenden zwei Jahren renoviert. Um Mieter aufgrund von den geplanten Renovierungsarbeiten zum vorzeitigen Auszug zu bewegen, zahlte die GbR den Mietern Abfindungen. Die beantragte den sofortigen Werbungskostenabzug, das Finanzamt behandelte die Abfindungen dagegen als anschaffungsnahe Herstellungskosten, weil unter Einbeziehung der weiteren Renovierungskosten die im Gesetz genannte 15 Prozent-Grenze in Bezug auf die Anschaffungskosten des Gebäudes überschritten waren.
FG Münster: Anschaffungsnahe Herstellungskosten
Das FG Münster hat die Auffassung vertreten (Urteil v. 12.11.2021, 4 K 1941/20 F), dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Aufwendungen "für" Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht nur Baukosten im technischen Sinne in Betracht kämen. Vielmehr reiche ein unmittelbarer Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang zu der baulichen Maßnahme aus. Die Abfindungen seien unmittelbar durch die Renovierungsmaßnahmen veranlasst, weil diese durch den Auszug der Mieter schneller und einfacher durchzuführen gewesen seien.
BFH: Sofort abzugsfähige Werbungskosten
Diese Auffassung vertritt der BFH aber nicht (Urteil v. 20.09.2022, IX R 29/21). Auch wenn der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten im Grundsatz weit zu verstehen sei, seien Maßnahmen zur Aufhebung bestehender Mietverhältnisse nicht Teil der Instandsetzung bzw. Modernisierung der Gebäudesubstanz.
Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sei auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Aufwendungen, die durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen lediglich (mit-)veranlasst sind, unterfallen nicht § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
Weder das Bestehen eines (mittelbaren oder unmittelbaren) Veranlassungszusammenhangs zwischen den Aufwendungen und den nach Anschaffung durchgeführten Maßnahmen zur Instandsetzung oder Modernisierung noch das Bestehen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs reicht aus. Eine Abfindung, die der Steuerpflichtige für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an seinen Mieter zahlt, um das Gebäude umfangreich renovieren zu können, gehört danach nicht zu den Aufwendungen i.S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.963
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.3492
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
566
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
564
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
512
-
Atypische Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung
509
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
505
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
44814
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
431
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
375
-
Corona-Soforthilfe Hessen: Moratorium beendet, Verfahren läuft wieder
03.06.2026
-
Bewertung der Anschaffungskosten von Wertpapieren nach der Durchschnittsmethode
02.06.2026
-
VGH Mannheim verschärft Linie für Überbrückungshilfe bei neu gegründeten GmbHs
27.05.2026
-
Handels- und steuerrechtliche Grundlagen der Wertpapierbuchhaltung
26.05.2026
-
Kürzung von Corona-Überbrückungshilfen wegen "unternehmensverbundähnlichem Sachverhalt"
20.05.2026
-
Insolvenzplan als rückwirkendes Ereignis
19.05.2026
-
Geänderte Rechtsprechung zu Überbrückungshilfen nach dem 30.6.2022
13.05.2026
-
Begriff der Betriebsstätte vom BFH geklärt
13.05.2026
-
Freiwillige Zahlung im ersten Zinsmonat
12.05.2026
-
Später vorgelegte Verlustbescheinigung
08.05.2026