Kündigung aufgrund Corona: Besteuerung von Abfindungen

Noch immer erleiden viele Firmen erhebliche Umsatzeinbußen durch die Corona-Krise. Viele Beschäftigte sind nach wie vor in Kurzarbeit. Teilweise kommt es aber auch bereits zu betriebsbedingten Kündigungen. In vielen Fällen wird dann eine Abfindung gezahlt. Wir erläutern nachfolgend, was dabei lohnsteuerlich zu beachten ist.

Abfindungen sind steuerpflichtig und unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie aber nach der sog. Fünftelregelung besteuert werden (§ 34 Abs. 1 EStG). Dadurch ergeben sich regelmäßig steuerliche (Progressions-) Vorteile. Dazu müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Es muss eine Entschädigung und eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen. 

Ermäßigte Besteuerung einer Abfindung: Vorliegen einer Entschädigung

Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind nur dann ermäßigt zu besteuern, wenn die Voraussetzungen einer Entschädigung erfüllt sind. Das setzt voraus, dass anstelle der bisher geschuldeten Leistung eine andere tritt. Diese "andere Leistung" muss auf einem eigenständigen Rechtsgrund beruhen. Ein solcher Rechtsgrund wird regelmäßig Bestandteil der Auflösungsvereinbarung sein. 

Als weitere Voraussetzung muss der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst worden sein oder der Betroffene muss unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben. Der Arbeitnehmer darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Zahlt ein Arbeitgeber im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist nach der Rechtsprechung jedenfalls in der Regel davon auszugehen, dass die Betroffenen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (BFH, Urteil v. 13. März 2018, IX R 16/17, vgl. dazu unsere News Fünftelregelung bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrags).

Eine Entschädigung, die aus Anlass einer Entlassung aus einem Dienstverhältnis vereinbart wird, setzt den Verlust von Einnahmen voraus, mit denen der Arbeitnehmer rechnen konnte. Eine Zahlung des Arbeitgebers, die bereits vorhandene Ansprüche abgilt, wie zum Beispiel rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder bei rückwirkender Beendigung des Dienstverhältnisses noch zustehende Gehaltsansprüche, ist keine Entschädigung. 

Zusammenballung von Einkünften 

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Jahr zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist grundsätzlich schädlich (Ausnahme: geringfügige Nebenleistungen bis zu 10 Prozent). 

Außerordentliche Einkünfte liegen zudem nur dann vor, wenn der Betroffene infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Entschädigung in einem Jahr insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge, erhalten würde. 

Kann ein Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen für die Vergleichsberechnung nicht treffen, muss er im Lohnsteuerabzugsverfahren die Besteuerung ohne Tarifermäßigung durchführen, also zunächst die volle Lohnsteuer einbehalten. Die ermäßigte Besteuerung kann dann gegebenenfalls erst bei der Steuererklärung im Veranlagungsverfahren durchgeführt werden. 

Zu weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Anwendung der Fünftelregelung bei Abfindungen hat die Finanzverwaltung ausführlich Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 1. November 2013, IV C 4 - S 2290/13/10002, BStBl 2013 I S. 1326 mit Änderungen durch Schreiben v. 4. März 2016, IV C 4 - S 2290/07/10007 :031, BStBI 2016 I S. 277).

Tipp: steuerfreie Sonderzahlungen statt steuerpflichtiger Abfindung

Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis Ende 2020 Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Die Beihilfen müssen in Zusammenhang mit der Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (BMF, Schreiben v. 9. April 2020, IV C 5 - S 2342/20/10009 :001, vgl. auch unsere News Corona-Sonderzahlungen für Beschäftigte bis 1.500 Euro steuerfrei). 

Arbeitgebern steht es frei, anstelle einer üblichen Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes in vorstehendem Umfang steuerfreie Beihilfen zu leisten. Die coronabedingte Betroffenheit muss allerdings in der Zeit begründet sein, in der das Beschäftigungsverhältnis bestand. Abfindungen, die sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehen, die vor dem 1. März 2020 beendet wurden, können nicht in steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen umqualifiziert oder umgewandelt werden. 


Das könnte Sie auch interessieren:

Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall wegen des Coronavirus

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Mai beantragen

Schlagworte zum Thema:  Abfindung, Besteuerung, Coronavirus