Abfindung bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrags

Abfindungen sind steuerpflichtig und unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Sie sind ermäßigt zu besteuern, wenn die Voraussetzungen einer Entschädigung erfüllt sind. Aber gilt die Steuerermäßigung auch für Abfindungszahlungen, die im Rahmen einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden?

Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind nur dann ermäßigt zu besteuern, wenn die Voraussetzungen einer Entschädigung erfüllt sind. Das setzt voraus, dass an Stelle der bisher geschuldeten Leistung eine andere tritt. Diese "andere Leistung" muss auf einem eigenständigen Rechtsgrund beruhen. Als weitere Voraussetzung muss der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst worden sein oder der Betroffene muss unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben. Der betroffene Arbeitnehmer darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Genau das war in einem aktuellen Fall aber strittig.

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Ermäßigte Besteuerung auch bei einvernehmlicher Auflösung

Der Kläger war als Verwaltungsangestellter bei einer Stadt beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis beendeten er und seine Arbeitgeberin durch einen Auflösungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig. In diesem Vertrag war auch die Zahlung einer Abfindung an den Kläger geregelt. Das Finanzamt versagte die ermäßigte Besteuerung der Abfindung, weil nicht erkennbar sei, dass er bei Abschluss des Abfindungsvertrages unter einem erheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gestanden habe. 

Das Finanzgericht Münster hatte der Klage hiergegen vollumfänglich stattgegeben und die Anwendung der Fünftelregelung bejaht.

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Zahlung einer Abfindung lässt auf Konfliktsituation schließen

Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren bestätigt. Zahlt ein Arbeitgeber im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist jedenfalls in der Regel davon auszugehen, dass die Betroffenen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Wäre dies der Fall, hätte der Arbeitgeber keine Veranlassung, eine Abfindung zu leisten. Dass die Betroffenen bei Abschluss des Vertrags über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter einem nicht unerheblichen Druck stehen, bedarf dann keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr.

Ermäßigte Besteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Für die Anwendung der Fünftelregelung muss neben dem Entschädigungscharakter eine Zusammenballung von Einkünften in einem Kalenderjahr vorliegen. Kann ein Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen für die Vergleichsberechnung nicht treffen, muss er im Lohnsteuerabzugsverfahren die Besteuerung ohne Tarifermäßigung durchführen, also zunächst die volle Lohnsteuer einbehalten. Die ermäßigte Besteuerung kann dann gegebenenfalls erst im Veranlagungsverfahren durchgeführt werden. So war es auch im Urteilsfall. 

Zu weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Anwendung der Fünftelregelung bei Abfindungen siehe auch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 1. November 2013. mit Änderungen durch Schreiben vom 4. März 2016.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. März 2018, Aktenzeichen IX R 16/17.