Ermäßigte Abfindungsbesteuerung bei Teilzahlung

Die Auszahlung einer Abfindung in zwei Teilbeträgen steht der ermäßigten Besteuerung nicht entgegen, wenn die Nebenleistung nicht mehr als 10 Prozent beträgt oder geringer als die Steuerermäßigung ist.

Abfindungen sind steuerpflichtig und unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie nach der sog. Fünftelregelung tarif­ermäßigt besteuert werden (§ 34 Abs. 1 EStG). Dadurch ergeben sich regelmäßig steuerliche (Progressions-)Vorteile.

Zusammenballung der Leistungen 

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Jahr zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungs­zeiträumen ist deshalb grundsätzlich schädlich. Die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen steht der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aber ausnahmsweise nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Neben­leistung geringfügig ist.

Geringfügige Nebenleistung bei Abfindungen  

Bisher hatten Verwaltung und Rechtsprechung maximal 5 % der Hauptleistung anerkannt. Eine geringfügige Nebenleistung hatte der BFH nicht mehr angenommen, wenn sie mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt (vgl. BFH-Urteil vom 8.4.2014, IX R 28/13). In einem aktuellen Urteilsfall lag die Teilleistung zwar deutlich über 5 %, aber unter 10 %. Der BFH hat diese Teilauszahlung noch als geringfügige Neben­leistung anerkannt. Ergänzend war nach dem Urteil zu berücksichtigen, dass die Nebenleistung niedriger war als die Steuerentlastung der Hauptleistung (BFH-Urteil vom 13.10.2015, IX R 46/14).

Abfindungserlass wurde an neue Rechtsprechung angepasst 

Aufgrund dieser neuen Rechtsprechung hat die Verwaltung nun ihren Abfindungs­erlass (BMF-Schreiben vom 1.11.2013, IV C 4 - S 2290/13/10002, BStBl 2013 I S. 1326) in der Randziffer 8 angepasst. Danach wird es nicht beanstandet, eine geringfügige Zahlung anzunehmen, wenn diese nicht mehr als 10 % der Haupt­leistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Diese Neuregelung ist ab sofort anzuwenden. Der Rest des Abfindungserlasses aus 2013 gilt unverändert weiter.

Unschädliche Zusatzleistungen 

Ausnahmsweise können auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren Jahren aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, unschädlich sein. Beispielsweise schadet die befristete Weiterbenutzung des Dienstwagens nicht.

Die begünstigte Besteuerung wird ebenfalls nicht gefährdet, wenn Arbeitgeber und (Ex-)Mitarbeiter(in) bestimmen, dass eine fällige Entschädigung erst im Folgejahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses zufließen soll.

Hinweis: BMF-Schreiben vom 4.3.2016, IV C 4 - S 2290/07/10007 :031

Schlagworte zum Thema:  Abfindung, Lohnsteuerabzug, Besteuerung