Ermäßigte Abfindungsbesteuerung bei Teilzahlung in mehreren Jahren
Abfindungen sind steuerpflichtig und unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie nach der sog. Fünftelregelung tarifermäßigt besteuert werden (§ 34 Abs. 1 EStG). Dadurch ergeben sich regelmäßig steuerliche (Progressions-)Vorteile.
Zusammenballung der Leistungen
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Jahr zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich schädlich. Die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen steht der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aber ausnahmsweise nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist.
Geringfügige Nebenleistung bei Abfindungen
Bisher hatten Verwaltung und Rechtsprechung maximal 5 % der Hauptleistung anerkannt. Eine geringfügige Nebenleistung hatte der BFH nicht mehr angenommen, wenn sie mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt (vgl. BFH-Urteil vom 8.4.2014, IX R 28/13). In einem aktuellen Urteilsfall lag die Teilleistung zwar deutlich über 5 %, aber unter 10 %. Der BFH hat diese Teilauszahlung noch als geringfügige Nebenleistung anerkannt. Ergänzend war nach dem Urteil zu berücksichtigen, dass die Nebenleistung niedriger war als die Steuerentlastung der Hauptleistung (BFH-Urteil vom 13.10.2015, IX R 46/14).
Abfindungserlass wurde an neue Rechtsprechung angepasst
Aufgrund dieser neuen Rechtsprechung hat die Verwaltung nun ihren Abfindungserlass (BMF-Schreiben vom 1.11.2013, IV C 4 - S 2290/13/10002, BStBl 2013 I S. 1326) in der Randziffer 8 angepasst. Danach wird es nicht beanstandet, eine geringfügige Zahlung anzunehmen, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Diese Neuregelung ist ab sofort anzuwenden. Der Rest des Abfindungserlasses aus 2013 gilt unverändert weiter.
Unschädliche Zusatzleistungen
Ausnahmsweise können auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren Jahren aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, unschädlich sein. Beispielsweise schadet die befristete Weiterbenutzung des Dienstwagens nicht.
Die begünstigte Besteuerung wird ebenfalls nicht gefährdet, wenn Arbeitgeber und (Ex-)Mitarbeiter(in) bestimmen, dass eine fällige Entschädigung erst im Folgejahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses zufließen soll.
Hinweis: BMF-Schreiben vom 4.3.2016, IV C 4 - S 2290/07/10007 :031
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