Wie werden die Beiträge aus Abfindungen berechnet?

Wenn eine Abfindung sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsentgelt gilt, müssen grundsätzlich Beiträge in vollem Umfang berechnet werden. Die Abfindungen gelten als Einmalzahlung und sind zeitlich dem letzten Lohnzahlungszeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zuzuordnen.

Anders als bei laufenden Entgeltzahlungen gilt für Einmalzahlungen nicht das Entstehungsprinzip, sondern das Zuflussprinzip. Einmalzahlungen sind nur dann beitragspflichtig, wenn diese auch tatsächlich ausgezahlt werden. Der reine Anspruch auf die Einmalzahlung löst für sich gesehen insoweit noch keine Beitragspflicht aus.

Vergleichsberechnung mit dem bereits verbeitragten Entgelt

Wie bei allen Einmalzahlungen ist zu prüfen, ob die Abfindung gemeinsam mit dem laufenden Arbeitsentgelt des Entgeltabrechnungszeitraums die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) des jeweiligen Versicherungszweiges erreicht. Ist das nicht der Fall, ist die Abfindung in voller Höhe beitragspflichtig. Wird die BBG durch die Einmalzahlung überschritten, so ist die anteilige Jahres-BBG zu ermitteln. Die anteilige BBG wird dabei für das laufende Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltzeitraums bei demselben Arbeitgeber gebildet.

Märzklausel muss beachtet werden

Bei Zahlung einer Abfindung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März des auf das Ende der Beschäftigung folgenden Kalenderjahres ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Die Märzklausel greift dann, wenn die Abfindung in mindestens einem Sozialversicherungszweig weder im Monat der Zahlung, noch aufgrund der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze vom 1. Januar bis 31. März in voller Höhe der Beitragspflicht unterworfen werden kann. In diesen Fällen ist die Abfindung dem Vorjahr zuzuordnen.

Weitere Informationen zur Märzklausel erhalten Sie in unserem Top-Thema "Märzklausel einfach erklärt".

Umlagen und Unfallversicherung

Zur Umlage (U1 und U2) sind keine Beiträge aus Abfindungen zu zahlen, da einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Umlage nicht zu berücksichtigen ist. In der Unfallversicherung und für die Insolvenzgeldumlage gelten die Regelungen wie für die übrigen SV-Zweige: "unechte" Abfindungen sind beitragspflichtig.

Mehr zum Umlageverfahren bei Krankheit und Mutterschaft erfahren Sie in diesem Top-Thema.