Auswirkungen von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld

Abfindungen können zum (teilweisen) Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist und aus diesem Grund eine Abfindung gezahlt wird.

Die Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, dem maßgeblichen Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag. Durch das Ruhen des Anspruchs wird der Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld hinausgeschoben. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht längstens für ein Jahr.

Abfindung wird anteilig berücksichtigt

Die Abfindung wird nicht voll, sondern nur mit einem Anteil berücksichtigt. Die Höhe richtet sich nach dem Lebensalter des Arbeitnehmers und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Er beträgt mindestens 25 Prozent und höchstens 60 Prozent des Bruttobetrags. Der Ruhenszeitraum wird verkürzt, wenn dieser Anteil der Abfindung nicht dem Arbeitsentgelt entspricht, das der Arbeitnehmer sonst in dem Zeitraum der Kündigungsfrist erzielt hätte.

Anteilige Berücksichtigung der Abfindung nach Betriebszugehörigkeit in Jahren (vertikal) und nach Alter des Betroffenen (horizontal):


< 40ab 40ab 45ab 50ab 55ab 60
< als 5 60 %55 %50 %45 %40 %35 %
5 und mehr55 %50 %45 %40 %35 %30 %
10 und mehr50 %45 %40 %35 %30 %25 %
15 und mehr45 %40 %35 %30 %25 %25 %
20 und mehr40 %35 %30 %25 %25 % 

25 %

25 und mehr35 %30 %25 %25 %25 %25 %
30 und mehr30 %25 %25 %25 %25 %25 %
35 und mehr25 %25 %25 %25 %25 %25 %

Leistungsanspruch wird verschoben

Die schlussendlich festgesetzte Ruhenszeit verkürzt nicht die Anspruchsdauer, sondern es wird nur der Anspruch auf die Leistung im Block zeitlich nach hinten verschoben. Auch ändert sich an der Höhe des Arbeitslosengeldes nichts. Zu beachten ist aber, dass während des Zeitraums, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, von der Arbeitsagentur keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gezahlt werden. Dadurch kommt es regelmäßig zu Unterbrechungen.

Keine Einschränkungen bei eingehaltener Kündigungsfrist

Wird bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfrist eingehalten, wird das Arbeitslosengeld ohne weitere Bedingungen gewährt. Der Anspruch ruht auch dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein befristet war und durch Ablauf der Frist endet. Das gilt ebenfalls, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen konnte.

Sperrzeit mindert die Leistung 

Wird allerdings neben dem Ruhen des Arbeitslosengeldes auch eine Sperrzeit verhängt, vermindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Eine Sperrzeit tritt ein, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund löst oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben hat. Denn der Arbeitnehmer hat damit die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Das ist bereits der Fall, wenn ein Arbeitsverhältnisses in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst wird, wie bei einem Aufhebungsvertrag.

Eine Sperrzeit dauert maximal 12 Wochen. Während dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Die Anspruchsdauer vermindert sich außerdem um die Tage der Sperrzeit (bei einer 12-wöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer).

Beispiel: Der Arbeitnehmer ist 55 Jahre alt und seit 18 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Sein Arbeitsentgelt betrug zuletzt 150 Euro brutto pro Kalendertag. Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 45.000 Euro erhalten. Bei einer ordentlichen Kündigung hätte das Arbeitsverhältnis drei Monate (90 Kalendertage) später geendet.

Ergebnis: Normalerweise würde der Arbeitslosengeldanspruch für 90 Tage ruhen. Aus der Begrenzung der Anrechnung entsprechend der obigen Tabelle ergibt sich der für ihn maßgebliche Prozentsatz für die Berücksichtigung der Abfindung in Höhe von 25 Prozent.

Auf das Arbeitslosengeld anzurechnen sind nur 11.250 Euro (= 25 % von 45.000 Euro). Im nächsten Schritt wird berechnet, wie lange der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, um diesen Anrechnungsbetrag zu erzielen. Aufgrund seines kalendertäglichen Entgelts in Höhe von 150 Euro ergeben sich 75 Tage (= 11.250 Euro : 150 Euro). Der Ruhenszeitraum beträgt daher 75 Tage.