Die Dauer der Ruhenszeit des Arbeitslosengeldes hängt ab:

  • vom maßgeblichen Kündigungszeitpunkt (vgl. Punkt 2.3.1.2 Maßgebliche Kündigungsfristen)

    und

  • von der Höhe der Entlassungsentschädigung.

Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Kalendertag nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses.

Er endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gem. § 158 SGB III maßgeblichen Kündigungsfristen hätte beendet werden können. Der Ruhenszeitraum beträgt aber längstens ein Jahr. Diese Höchstdauer ist für die Arbeitsverhältnisse bedeutsam, bei denen eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist.

Die Dauer des Ruhenszeitraums ist aber auch von der Höhe der Entlassungsentschädigung abhängig und begrenzt diesen ebenfalls. Dabei wird die Entlassungsentschädigung nicht in voller Höhe, sondern nur zu einem bestimmten Anteil berücksichtigt. Die Berechnung dieses Anteils ist in § 158 Abs. 2 SGB III gesetzlich geregelt und richtet sich nach dem Lebensalter des Arbeitnehmers am Ende des Arbeitsverhältnisses und nach der Dauer der Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit. Der Anteil beträgt mindestens 25 % und höchstens 60 % des Bruttobetrags.

Für die Höhe der Entlassungsentschädigung ist stets der Gesamtbruttobetrag maßgebend. Einbezogen werden auch die erst später fälligen Leistungen. Die vom Arbeitgeber evtl. übernommene Lohnsteuer ist hinzuzurechnen. In diesen Gesamtbruttobetrag der Entlassungsentschädigung sind Sachbezüge einzubeziehen, nicht jedoch Arbeitgeberleistungen zur Rentenversicherung des Arbeitnehmers (§ 187a Abs. 1 SGB VI) oder zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

Der jeweils zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:

 
  Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses
 

unter

40 J.

ab

40. J.

ab

45 J.

ab

50 J.

ab

55 J.

ab

60 J.

ab

65 J.
Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigender Teil der Entlassungsentschädigung
  % % % % % % %
Weniger als 5 Jahre 60 55 50 45 40 35 30
5 und mehr Jahre 55 50 45 40 35 30 25
10 und mehr Jahre 50 45 40 35 30 25 25
15 und mehr Jahre 45 40 35 30 25 25 25
20 und mehr Jahre 40 35 30 25 25 25 25
25 und mehr Jahre 35 30 25 25 25 25 25
30 und mehr Jahre   25 25 25 25 25 25
35 und mehr Jahre     25 25 25 25 25

Die Umrechnung auf den Leistungszeitraum erfolgt in der Weise, dass der zu berücksich­tigende Anteil der Entlassungsentschädigung durch das Entgelt geteilt wird, das der Arbeitnehmer in der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich erzielt hat. Das Arbeitslosengeld ruht längstens für so viele Kalendertage, wie sich aus dieser Teilung ergibt.

 
Praxis-Beispiel

Ein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer scheidet im Alter von 56 Jahren nach 22-jähriger Betriebszugehörigkeit aus dem Arbeitsverhältnis aus. Sein durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt der letzten 12 Monate lag bei 3.750 EUR. Der Arbeitnehmer erhält eine Entlassungsentschädigung in Höhe von 45.000 EUR, von denen er 25.000 EUR an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiterleiten lässt, um Rentenminderungen zu kompensieren. Die Berechnung der Ruhenszeit stellt sich wie folgt dar:

Von der anrechnungsfähigen Entschädigung in Höhe von 20.000 EUR (Entlassungsentschädigung von 45.000 EUR abzüglich Kompensationsleistung an die Rentenversicherung von 25.000 EUR) sind ausgehend von der obigen Tabelle 25 % heranzuziehen, also 5.000 EUR. Umgerechnet auf das kalendertägliche letzte Bruttoarbeitsentgelt i. H. v. 125 EUR (3.750 EUR × 12: 360) ergibt sich damit beim Arbeitslosengeld grundsätzlich eine Ruhenszeit von (5.000 EUR : 125 = ) 40 Kalendertagen.

Die Ruhenszeit würde allerdings vor Ablauf dieser 40 Kalendertage enden, wenn vorher die maßgebliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers endet. Bei einem tarifvertraglichen Sonderkündigungsschutz ist insoweit die fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten zugrunde zu legen.

 
Praxis-Tipp

Verweisen Sie bei Fragen hinsichtlich des Ruhens des Arbeitslosengelds angesichts der Schwierigkeit und Komplexität der Materie den Arbeitnehmer auf die Beratung durch die Agentur für Arbeit. Eine eigene, fehlerhafte Beratung kann schadensersatzpflichtig machen.

Sozialversicherungsrechtliche Folgen

Solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht und der Arbeitslose nicht im Leistungsbezug steht, besteht grds. kein Kranken- und Pflegeversicherungsschutz und es werden grds. keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung entrichtet. Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Urlaubsabgeltung nach § 157 Abs. 2 SGB III oder einer Sperrzeit nach § 159 SGB III, besteht jedoch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Eine weitere Ausnahme gilt für den Fall, dass nach § 19 Abs. 2 SGB V ein nachwirkender Versicherungsschutz für die Dauer von einem Monat besteht, wenn eine Pflichtversicherung während der Beschäftigung bestanden hatte. Gegebenenfalls besteht für den Arbeitslosen auch die Möglichkeit, dass er im Rahmen der Familienversicherung gemäß § 10 SGB V oder über eine eigene freiwillig...

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