Inländische Besteuerung von Abfindungszahlungen seit 2017
Die Neufassung des § 50d Abs. 12 EStG in der Fassung des BEPS-Umsetzungsgesetzes mit Wirkung ab dem 1.1.2017 führt zu einer unechten Rückwirkung, die verfassungsgemäß ist. So entschied das Hessische FG.
Zahlung einer Abfindung
Worum ging es in dem Fall? Die Klägerin wohnte zunächst in Deutschland. Mit Auflösungsvereinbarung vom 11.2.2016 beendete die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis zum 30.9.2016 und vereinbarte eine Abfindung, die im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden sollte; auf Wunsch der Klägerin erfolgte die Zahlung erst im Januar 2017. Die Klägerin kündigte ihre Wohnung in Deutschland mit Ablauf September 2016 und schloss einen Mietvertrag (vom 27.8.2016) für eine Wohnung in Malta ab.
Das Finanzamt unterwarf die Abfindungszahlung trotz des Zuflusses im Jahr 2017 der Besteuerung in Deutschland, da ab dem 1.1.2017 die Vorschrift des § 50d Abs. 12 EStG anzuwenden wäre und somit Deutschland das Besteuerungsrecht für Abfindungszahlungen zustünde. Die Klägerin war dagegen der Meinung, dass dies eine nicht zulässige Rückwirkung darstellen würde.
Besteuerung in Deutschland
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat für die im Jahr 2017 beschränkt steuerpflichtige Klägerin zutreffend die inländischen Einkünfte aus der Abfindung berücksichtigt, für die wegen § 50d Abs. 12 EStG ein Besteuerungsrecht für Deutschland besteht. Nach § 50d Abs. 12 EStG gelten Abfindungszahlungen für Zwecke der Anwendung eines DBA als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt. Diese Vorschrift trat nach Art. 19 Abs. 2 BEPS-UmsG am 1.1.2017 in Kraft und galt daher gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG erstmals im Streitjahr 2017.
Der Senat erkennt dabei keine Verfassungswidrigkeit aufgrund (unechter) Rückwirkung. Bei der Bestimmung des Maßes der Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf das alte Recht sei zu berücksichtigen, dass der steuerliche Gesetzgeber typischerweise veranlagungszeitraumbezogene Rechtsänderungen vornimmt. Hier wäre die Vereinbarung einer entsprechenden Anpassungsklausel für den Fall der nachteiligen Änderung des Steuerrechts für die Klägerin möglich und zumutbar gewesen.
Anwendung von § 50d Abs. 12 Satz 1 EStG
Das für den Steuerpflichtigen nachteilige Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit von steuerlichen Anpassungsklauseln bei schwebenden Verträgen, die sich über mehr als einen Veranlagungszeitraum erstrecken. Ärgerlicherweise hat hier die Klägerin durch die von ihr vorgenommene Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts in den Januar 2017 selbst das steuerlich nachteilige Ergebnis herbeigeführt, da bei Vereinnahmung nach Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland und vor dem Ende des Jahres 2016 Deutschland überhaupt kein Besteuerungsrecht an der Abfindung gehabt hätte, da § 50d Abs. 12 EStG in diesem Zeitraum noch gar nicht gegolten hat.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
287
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
217
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
208
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
114
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
105
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
104
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
88
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
85
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
82
-
Wegfall des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs infolge des Todes eines Mitunternehmers
24.08.2026
-
Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung
24.08.2026
-
Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer
24.08.2026
-
Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
21.08.2026
-
Grundbesitzbewertung für Grunderwerbsteuerzwecke mit dem niedrigeren gemeinen Wert
21.08.2026
-
Alle am 20.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
20.08.2026
-
Leistungen an Betreiberin einer familienanalogen Wohngruppe
20.08.2026
-
Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale
17.08.2026
-
Bewertung von Miteigentumsanteilen für Zwecke der Schenkungsteuer
17.08.2026
-
Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims
17.08.2026