Steuergesetze können Rückwirkung entfalten

Das Hessische FG hat sich mit der inländischen Besteuerung von Abfindungszahlungen seit 2017 befasst, wenn der Wohnsitz in das EU-Ausland verlagert wurde.

Zahlung einer Abfindung

Vor dem Hessischen FG klagte eine Arbeitnehmerin, die ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit dem Arbeitgeber im Jahr 2016 beendete. Als Ausgleich wurde eine Abfindung vereinbart. Diese Abfindung wurde auf Wunsch der Klägerin jedoch erst in 2017 zur Auszahlung gebracht. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt bereits nach Malta verzogen.

Besteuerung in Deutschland

Strittig war nun die Besteuerung der Abfindung. Das Finanzamt bezog die Abfindung in 2017 bei der EInkommensteuer mit ein. Die Klägerin war jedoch die Ansicht, dass hier keine Besteuerung in Deutschland zu erfolgen hat, da die Regelung des § 50d Abs. 12 Satz 1 EStG zum Zeitpunkt der Abfindungsvereinbarung und ihres Wegzugs nach Malta weder existiert habe noch absehbar gewesen sei und ihr daher Vertrauensschutz zukomme. Die Klägerin habe nicht mit einer Gesetzesverschärfung rechnen müssen, sodass eine Rückwirkung vorliege, die im Steuerrecht generell unzulässig sei.

§ 50d Abs. 12 EStG gilt seit 1.1.2017 und sorgt dafür, dass auch die anlassbezogene Abfindung in Deutschland der Einkommenssteuer unterliegt. Die gesetzliche Regelung fingiert dabei, dass die Abfindung als nachträglicher Arbeitslohn anzusehen ist.

Anwendung von § 50d Abs. 12 Satz 1 EStG

Die Klage vor dem Hessischen FG hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass eine verbotene Rückwirkung im Grundsatz nur vorliegt, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändere. Regelmäßig zulässig seien Änderungen von Gesetzen, die erst in einem nachfolgenden Besteuerungszeitraum gelten. Die Revision ist beim BFH unter Az. VI R 3/24 anhängig.

Hessisches FG, Urteil v. 21.11.2023, 10 K 1421/21, veröffentlicht am 16.11.2023

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