Lässt sich eine Abfindungsklausel NICHT dahin auslegen, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende Sterbetafel und der maßgebende Abzinsungssatz ausreichend sicher bestimmt sind, ist die Pensionsrückstellung NICHT anzuerkennen.mehr
Lässt sich eine Abfindungsklausel dahin auslegen, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende sog. Sterbetafel trotz fehlender ausdrücklicher Benennung eindeutig bestimmt ist, ist die Pensionsrückstellung anzuerkennen.mehr
Weitere Produkte zum Thema:
Die HEUBECK-RICHTTAFELN GmbH kündigt wegen inkonsistenter Datengrundlage erneute Überarbeitung der Richttafeln 2018 G an.mehr
Die Heubeck AG hat ihre Richttafeln mit biometrischen Parametern unter Berücksichtigung von Daten des statistischen Bundesamts (Zensus 2011, Mikrozensus) sowie der gesetzlichen Rentenversicherung aktualisiert. Für die Bilanzierungspraxis stellt sich die Frage, wann die neuen RT 2018 G erstmals angewandt werden müssen.mehr
Das BMF hat die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekanntgegeben, die nach der am 20.10.2016 veröffentlichten Sterbetafel 2013/2015 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2017 anzuwenden sind.mehr
Das BMF hat die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekanntgegeben, die für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2016 anzuwenden sind.mehr
Das Statistische Bundesamt wird im Jahr 2014 keine aktuelle Sterbetafel veröffentlichen.mehr
Das Statistische Bundesamt wird im Jahr 2013 keine aktuelle Sterbetafel veröffentlichen.mehr
Das BMF gibt gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt, die nach der am 2.10.2012 veröffentlichten Sterbetafel 2009/2011 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2013 anzuwenden sind.mehr