Einzahlung einer Abfindung auf ein unwirksam geführtes Zeitwertkonto
Freiwilligen-Abfindung bei Personalabbau
Ein Pharmaunternehmen strukturierte seinen Vertriebsbereich um und baute in diesem Zuge zahlreiche Arbeitsplätze ab. Betroffenen Arbeitnehmern wurden Abfindungen angeboten, die in bereits beim Arbeitgeber geführte Langzeitkonten eingebracht werden konnten. Die darin angesammelten Guthaben konnten laut Betriebsvereinbarung unter anderem zur bezahlten Arbeitsfreistellung vor Ruhestandseintritt genutzt werden.
Verwendung der Abfindungszahlungen
Arbeitnehmer, die ihre Abfindungszahlungen auf diese Weise verwendeten, beantragten wenige Tage vor ihrer Kündigung die Übertragung ihrer durch Abfindung aufgestockten Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV), was auch entsprechend umgesetzt wurde. Der Arbeitgeber nahm keinen Lohnsteuerabzug auf die "umgeleiteten" Abfindungszahlungen vor und berief sich unter anderem auf die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 53 EStG, die für die Übertragung von Wertguthaben auf die DRV gilt. Das Finanzamt nahm den Arbeitgeber nach einer Lohnsteueraußenprüfung für nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung.
Zufluss von Arbeitslohn
Das FG bestätigte die Haftungsinanspruchnahme und entschied, dass den Arbeitnehmern spätestens mit der Überweisung der Abfindungsbeträge auf die bei der DRV geleisteten Wertguthaben steuerpflichtiger Arbeitslohn zugeflossen war. Zwar waren die Abfindungsbeträge weder bar ausgezahlt noch einem (Bank-)Konto der Arbeitnehmer gutgeschrieben worden, der Lohnzufluss ergab sich aber daraus, dass die Arbeitnehmer mit Zuführung auf die Langzeitkonten die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Beträge erlangt hatten.
Übertragung von Wertguthaben
Die für die Übertragung von Wertguthaben geltende Steuerbefreiung des § 3 Nr. 53 EStG fand vorliegend keine Anwendung, da es an einer wirksam abgeschlossenen Wertguthabenvereinbarung fehlte. Der den Langzeitkonten zugrundeliegende Vertragszweck konnte nicht mehr erreicht werden, denn bei Zuführung zu den Langzeitkonten hatte bereits festgestanden, dass die Arbeitsverhältnisse beendet werden und eine künftige Freistellung von der Arbeitsleistung im laufenden Dienstverhältnis somit ausschied.
Revision beim BFH
Das letzte Wort liegt nun beim BFH. Dieser wird im anhängigen Revisionsverfahren, Az beim BFH IX R 25/21, nun klären müssen, ob Abfindungen für den Arbeitsplatzverlust in wirksamer Weise und zuflussvermeidend auf Zeitwertkonten (Wertguthaben) eingezahlt und steuerfrei auf die DRV übertragen werden können.
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
386
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
321
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
292
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
291
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
285
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2281
-
Anschrift in Rechnungen
196
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
182
-
Teil 1 - Grundsätze
178
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
168
-
Ausschluss der Besteuerung des Einbringungsgewinns II durch die Fusionsrichtlinie
02.01.2026
-
Steuerschuldnerschaft für Subunternehmerleistungen eines polnischen Pflegedienstes
30.12.2025
-
Freibetrag für weichende Erben
29.12.2025
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
-
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025