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Abfindung

Fahnenmasten
Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

Werden Arbeitnehmer im Ausland tätig oder arbeiten ausländische Arbeitnehmer vorübergehend in Deutschland, muss die Steuerpflicht im Inland bzw. eine Steuerfreistellung nach einem DBA geprüft werden. Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem sog. 183-Tage-Schreiben, das die Verwaltung Ende 2025 in wichtigen Punkten geändert und ergänzt hat.













Gehaltsabrechnung, Auflistung Brutto-Netto
Gehaltsabrechnung, Auflistung Brutto-Netto
BFH-Urteil zum Verzicht auf Pensionsanwartschaft

Nachträgliche Herabsetzung eines wirksam vereinbarten Ruhegehalts

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, führt dies zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts der Anwartschaft. Es handelt sich insoweit um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, bei der die Tarifbegünstigung (Fünftelregelung) in Betracht kommt.




































Blick durch Lupe auf Boersenkurse und zwei kleine Figuren
Blick durch Lupe auf Boersenkurse und zwei kleine Figuren
Gewinnabführung

Zur Barabfindung bei Squeeze-Out

Die bei einem Squeeze-Out den Minderheitsaktionären zu gewährende Barabfindung errechnet sich aus dem Ertragswert des Unternehmens. Auch in Fällen, in denen aufgrund eines bestehenden Unternehmensvertrages eine fortlaufende Verpflichtung der Gesellschaft zur Gewinnabführung besteht, ist nicht der Barwert des Ausgleichs aus dem Unternehmensvertrag entscheidend. Der gewichtete Dreimonats-Durchschnitt des Aktienkurses bildet im Regelfall weiterhin die Untergrenze.


3 Business-Leute begrüßen sich
3 Business-Leute begrüßen sich
FG Kommentierung

Realteilung bei Abfindung in Form eines Teilbetriebs

Scheidet einer der Gesellschafter aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft aus und übernimmt er einen von mehreren Teilbetrieben, während die verkleinerte Personengesellschaft die übrigen Teilbetriebe fortführt, liegt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung eine – grundsätzlich erfolgsneutrale – Realteilung vor, bei der die Buchwerte fortzuführen sind und lediglich ein Spitzenausgleich zu einem Veräußerungsgewinn führt.