Entschädigung für entgangene Einnahmen und Schadensersatz

Wird neben einer üblichen Entschädigung für entgangene Einnahmen die Gesamtzahlung durch eine weitere Zahlung verdoppelt, spricht dies indiziell insoweit für eine steuerfreie Schadensersatzleistung.

Hintergrund: Schadensersatz neben einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes

X war angestellter Geschäftsführer. Nachdem er bei einem Überfall schwer verletzt wurde, schloss er mit seinem Arbeitgeber (A) einen Vergleich ("Aufhebungsvertrag und Vergleich"). Darin verpflichtete sich A, neben einer aus einer Pensionszusage zu leistenden Altersrente an X zwei Mal 400.000 EUR zu zahlen. Nach dem Vergleich sollte zum einen eine Abfindung für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie für mögliche Verdienstausfälle und zum anderen – im Hinblick auf einen eventuellen Zusammenhang des Überfalls mit der beruflichen Tätigkeit des X – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Schadensersatz geleistet werden.

A entrichtete auf den Abfindungs- und Vergleichsbetrag die LSt und zahlte die Nettobeträge in 2012 an X aus. X vertrat die Auffassung, der vereinbarte Schadensersatz (400.000 EUR) sei eine steuerfreie Leistung. Das FA beurteilte dagegen die als Schadensersatz bezeichnete Zahlung als Abfindung und unterwarf sie – neben der als Abfindung bezeichneten Zahlung – als zusätzliche Abfindung für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst a EStG dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG. Dem folgte das FG und wies die Klage ab. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung könne für die vergleichsweise vereinbarte Schadensersatzleistung nichts anderes gelten als für die vereinbarte Abfindung. 

Entscheidung: Prüfung des Zahlungsgrundes für jede einzelne Zahlung

Der BFH widerspricht dem FG. Sind im Zusammenhang mit der Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere (auch unterschiedliche) Entschädigungsleistungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen vereinbart, sind diese zwar grundsätzlich einheitlich zu beurteilen. Dieser Grundsatz befreit das FG jedoch nicht von der Prüfung, ob jede einzelne Entschädigung "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt wurde. Eine Zahlung, die keine Entschädigung für entgangene oder entgehende Leistungen darstellt, kann daher nicht aus Gründen der einheitlichen Beurteilung in den Besteuerungstatbestand hineingezogen werden. Vielmehr muss die Steuerbarkeit für jede einzelne Entschädigungszahlung getrennt geprüft werden.

Den üblichen Rahmen überschreitende Zahlungen sprechen für nicht steuerbaren Schadensersatz

Der BFH beanstandet daher die "formelle Einheitsbetrachtung" des FG. Das FG muss nicht nur abstrakt für jede Teilzahlung die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ermitteln. Es muss auch berücksichtigen, in welchem Rahmen üblicherweise Abfindungen vereinbart werden. Dazu muss es den letzten Verdienst, die Kündigungsfrist und das Aufhebungsdatum feststellen und beurteilen, in welchem Umfang eine Entschädigung für entgangene Einnahmen zu erwarten und auch gerichtlich durchsetzbar gewesen wäre. Wird neben einer sich in diesem Rahmen haltenden Entschädigung eine weitere Zahlung vereinbart, die den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße überschreitet, spricht dies indiziell dafür, dass es sich insoweit nicht um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen handelt. Im Streitfall könnte das der Fall sein, wenn man annimmt, dass die erste Teilentschädigung von 400.000 EUR den Rahmen des Abfindungsanspruchs im Großen und Ganzen einhält. Eine Überschreitung in besonderem Maße ist jedenfalls anzunehmen, wenn durch die zweite Teilzahlung die Höhe der Gesamtzahlung verdoppelt wird.

Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies den Fall an das FG zurück. Dieses muss den komplexen Sachverhalt erneut umfänglich prüfen. Die vom BFH ausführlich geschilderten Tatumstünde bieten zumindest Anhaltspunkte für einen nicht unter § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG fallenden Schadenersatzanspruch des X. Denn er war in seiner beruflichen Tätigkeit einem hohen persönlichen Risiko ausgesetzt mit der möglichen Folge, dass er gegenüber seinem früheren Arbeitgeber nicht nur eine Entschädigung für seine bisherigen Einnahmen, sondern daneben auch einen Ausgleich für die bei dem Überfall erlittenen Schäden durchsetzen konnte.

Hinweis: Auslegung der Verträge durch das FG

Ob mehrere (auch unterschiedliche) Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einheitlich als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zu beurteilen sind oder ob daneben auch getrennt zu betrachtender nicht steuerbarer Schadensersatz vorliegt, hat das FG nach seiner freien Überzeugung anhand einer Würdigung der getroffenen Vereinbarungen vor dem Hintergrund der Gesamtumstände zu entscheiden. Insofern kommt dem Sachvortrag der Beteiligten besondere Bedeutung zu. Bei mehreren Teilbeträgen ist zunächst anhand der maßgeblichen Kriterien (Gehalt, Kündigungsfrist, Aufhebungsdatum) die üblicherweise zu erwartende und durchsetzbare Abfindung festzustellen. Sodann ist zu prüfen, ob die fragliche (weitere) Zahlung den Rahmen des üblichen in besonderem Maße überschreitet. Ist das der Fall, kann dies als Indiz für eine insoweit nicht steuerbare Schadens-ersatzleistung gewertet werden.   

BFH, Urteil v. 9.1.2018, IX R 34/16, veröffentlicht am 25.4.2018.

Alle am 25.4.2018 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen 

Schlagworte zum Thema:  Abfindung, Schadensersatz, Steuerfreiheit, Lohnsteuer