Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen
Durch das aktuelle Schreiben wird Rz. 8 des BMF-Schreibens v. 1.11.2013 (BStBl 2013 I S. 1326; Haufe Index 5695903) wie folgt geändert:
Zusammenballung von Einkünften in einem VZ (1. Prüfung)
„Nach ständiger Rechtsprechung (BFH vom 14. August 2001 – BStBl 2002 II S. 180 m. w. N.) setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem VZ zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen VZ ist deshalb grundsätzlich schädlich (BFH vom 3. Juli 2002 – BStBl 2004 II S. 447, 1. Prüfung). Dies gilt nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen VZ zufließt (BFH vom 25. August 2009 - BStBl 2011 II S. 27). Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, eine geringfügige Zahlung anzunehmen, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung (BFH vom 13. Oktober 2015 – BStBl ... II S. …). Ferner können jedoch auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein (Rz. 13). Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen sind bei der Beurteilung des Zuflusses in einem VZ nicht zu berücksichtigen. Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung von § 34 Abs. 1 und 2 EStG unschädlich. Dabei gelten die Grundsätze von Rz. 8 bis 15 entsprechend (BFH vom 11. November 2009 – BStBl 2010 II S. 46). Ein auf zwei Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger - bar aller Existenzmittel - dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war (BFH vom 2. September 1992 – BStBl 1993 II S. 831).“
Die Grundsätze des Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 4.3.2016, IV C 4 - S 2290/07/10007 :031
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