Abfindung für vorgezogenen Ruhestand ist keine Altersdiskriminierung
Der Automobilkonzern bot Führungskräften ab 2003 unter dem Schlagwort "Konzept 60 plus" an, mit Vollendung des 60. Lebensjahres das Arbeitsverhältnis zu beenden und zahlte dafür im Gegenzug eine Abfindung. Darin sah der Kläger im vorliegenden Fall eine Altersdiskriminierung und forderte 80.000 Euro
Echte Wahlfreiheit muss gewährleistet sein
Der ehemalige Verkaufsleiter der Daimler AG in Stuttgart scheiterte mit dieser Klage vor dem BAG - wie bereits in den Vorinstanzen in Baden-Württemberg. Ein solches Arbeitgeberangebot an Führungskräfte, mit einer Abfindung früher in den Ruhestand zu gehen, verstößt nach Ansicht des BAG nicht gegen das Altersdiskriminierungsverbot. Voraussetzung sei allerdings, dass die Betroffenen ein echtes Wahlrecht hätten, den vorgezogenen beruflichen Ruhestand auch auszuschlagen.
Dieses Wahlrecht sahen die Richter in dem konkreten Fall als gegeben. Dem Kläger sei durch das Angebot lediglich eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet worden, "wobei er frei darüber entscheiden konnte, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollte", begründeten die höchsten deutschen Arbeitsrichter ihre Entscheidung. Er sei nicht anders als andere leitende Führungskräfte bei Daimler behandelt worden.
BAG sah keinen "faktischen Annahmezwang"
Für die Übergangszeit bis zur Altersrente sei im Falle des Klägers ein Kapitalbetrag von mehr als 100.000 Euro gezahlt worden, sagte der Anwalt der Daimler AG. Zudem habe der Kläger etwa zweieinhalb Jahre Zeit gehabt, sich für oder gegen das Angebot zu entscheiden. Der Darstellung des Klägers, es habe "einen faktischen Annahmezwang gegeben", widersprach der Anwalt damit. Mehr als die Hälfte der infrage kommenden Führungskräfte hätten das Angebot nicht angenommen.
Es sei nicht erkennbar, "dass das Unternehmen Druck ausgeübt hat", sagte BAG-Richterin Anja Schlewing. Der Kläger habe dafür keinen Beleg vorgelegt. Der ehemalige Verkaufsleiter war Ende Oktober 2012 aus dem Unternehmen ausgeschieden.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 -
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