Kapitalauszahlung einer betrieblichen Altersversorgung
Sachverhalt:
Die Angestellte einer Kreissparkasse hatte in den letzten 8 Jahren vor ihrem Ruhestand je 100 EUR monatlich im Wege der Gehaltsumwandlung als Beiträge zu einer Pensionskasse aufgewendet und dafür die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG gewählt. Auf Wunsch der Arbeitnehmerin hat die Pensionskasse nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ansprüche auf Altersversorgung durch eine Kapitalauszahlung abgefunden. Einschließlich der Abfindung hat die Steuerpflichtige in diesem Jahr deutlich höhere Einkünfte bezogen als in den Vorjahren. Das Finanzamt weigerte sich, für die unstreitig voll steuerpflichtige Abfindung unter dem Gesichtspunkt der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit die Tarifermäßigung zu gewähren.
Entscheidung:
Das Finanzgericht sah die Kapitalabfindung als begünstigt an. Die Ansprüche seien im Laufe mehrerer Jahre erdient worden. Damit liege eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Zwar vertrete das BMF-Schreiben vom 31.3.2010 (BStBl 2010 I S. 270) in Ziffer 330 die gegenteilige Auffassung. Dafür werde jedoch keine Begründung geboten. Es gebe keine Rechtfertigung, diese Form einer nachträglichen Vergütung gegenüber Nachzahlungen bei anderen Einkunftsarten zu benachteiligen. Da die Tarifermäßigung nach dem Wortlaut des Gesetzes „außerordentliche“ Einkünfte voraussetze, sei die Vergünstigung wie bei Entschädigungen nur unter der Voraussetzung der Zusammenballung von Einkünften zu gewähren. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt.
Praxishinweis:
Da zu der Rechtsfrage noch keine Entscheidung des BFH vorliegt, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Aller Voraussicht nach wird das Finanzamt davon Gebrach machen. Leider lässt sich nicht voraussehen, ob der BFH die Auffassung des Gerichts bestätigen, eine einschränkende Auslegung des Gesetzes für nötig erachten oder sich sogar noch großzügiger zeigen wird, indem er die Voraussetzung der Zusammenballung für unnötig erklärt.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.5.2015, 5 K 1792/12, Haufe Index 8026027
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
311
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
279
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
275
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
247
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
188
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
186
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
168
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
162
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
157
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
140
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
09.04.2026
-
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
09.04.2026
-
Alle am 9.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.04.2026
-
Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
08.04.2026
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
07.04.2026
-
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
07.04.2026
-
Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
07.04.2026
-
Vewaltungsgericht darf nicht über Grundsteuermessbetrag urteilen
07.04.2026
-
Rückstellungsbildung bei einem Vorruhestandsmodell
02.04.2026
-
Alle am 2.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.04.2026