Kapitalauszahlung einer betrieblichen Altersversorgung

Sachverhalt:
Die Angestellte einer Kreissparkasse hatte in den letzten 8 Jahren vor ihrem Ruhestand je 100 EUR monatlich im Wege der Gehaltsumwandlung als Beiträge zu einer Pensionskasse aufgewendet und dafür die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG gewählt. Auf Wunsch der Arbeitnehmerin hat die Pensionskasse nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ansprüche auf Altersversorgung durch eine Kapitalauszahlung abgefunden. Einschließlich der Abfindung hat die Steuerpflichtige in diesem Jahr deutlich höhere Einkünfte bezogen als in den Vorjahren. Das Finanzamt weigerte sich, für die unstreitig voll steuerpflichtige Abfindung unter dem Gesichtspunkt der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit die Tarifermäßigung zu gewähren.
Entscheidung:
Das Finanzgericht sah die Kapitalabfindung als begünstigt an. Die Ansprüche seien im Laufe mehrerer Jahre erdient worden. Damit liege eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Zwar vertrete das BMF-Schreiben vom 31.3.2010 (BStBl 2010 I S. 270) in Ziffer 330 die gegenteilige Auffassung. Dafür werde jedoch keine Begründung geboten. Es gebe keine Rechtfertigung, diese Form einer nachträglichen Vergütung gegenüber Nachzahlungen bei anderen Einkunftsarten zu benachteiligen. Da die Tarifermäßigung nach dem Wortlaut des Gesetzes „außerordentliche“ Einkünfte voraussetze, sei die Vergünstigung wie bei Entschädigungen nur unter der Voraussetzung der Zusammenballung von Einkünften zu gewähren. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt.
Praxishinweis:
Da zu der Rechtsfrage noch keine Entscheidung des BFH vorliegt, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Aller Voraussicht nach wird das Finanzamt davon Gebrach machen. Leider lässt sich nicht voraussehen, ob der BFH die Auffassung des Gerichts bestätigen, eine einschränkende Auslegung des Gesetzes für nötig erachten oder sich sogar noch großzügiger zeigen wird, indem er die Voraussetzung der Zusammenballung für unnötig erklärt.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.5.2015, 5 K 1792/12, Haufe Index 8026027
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