Steuererstattung durch eine Versicherungsgesellschaft
Der Kläger (K) erlitt in 2003 einen Verkehrsunfall. Die gegnerische Haftpflichtversicherung erstattete in 2011 den Verdienstausfall des K, der nach § 34 Abs. 1 EStG versteuert wurde. Außerdem ersetzte sie 2013 den hierauf entfallenden Einkommensteuerbetrag. Diese Zahlung erklärte K als laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb. Gegen den Bescheid legte K Einspruch ein, den das Finanzamt als unbegründet zurückwies. Mit der Klage macht K geltend, dass die Übernahme der Einkommensteuer durch die Versicherungsgesellschaft einen nicht steuerbaren Vorgang darstelle. Die Erstattung der Einkommensteuer sei nicht unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt. Vielmehr handele es sich bei der Einkommensteuer gemäß § 12 Nr. 3 EStG um Aufwendungen der Privatsphäre, die weder Betriebsausgabe noch Werbungskosten seien.
Erstattete Einkommensteuer als Entschädigung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Die Zahlung an K stellt Ersatz „für entgangene und entgehende Einnahmen” dar. Sie dient der Abgeltung des Schadens, den K durch den entgangenen Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Schädigers umfasste nach dem Inhalt der Abfindungserklärung den Nettoverdienstausfall sowie die hierauf anfallende Einkommensteuer. Die Übernahme der steuerlichen Last stellt keine gesondert zu beurteilende Schadensposition dar. Die Zahlungen treten insgesamt an die Stelle weggefallener Einnahmen und sind unmittelbare Folge des schädigenden Ereignisses. Dass die Schadenersatzleistung nicht in einer Abfindungsleistung erbracht wurde, ändert nichts an der Steuerpflicht der Gesamtleistung. Aber auch wenn man die Erstattung des Steuerbetrags als eigenständige Schadensposition ansähe, wäre diese als Einnahme im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu behandeln. Diese wäre dann zwar nicht zum Ersatz der entgangenen Einnahmen bestimmt, sondern zum Ersatz der ihm durch die geschlossene Abfindungserklärung entgangenen Mehrentschädigung in Form der sich ergebenden „Mehrsteuer”.
Abgrenzung des Falls von BFH-Rechtsprechung
Das Finanzgericht grenzt den entschiedenen Fall vom BFH-Urteil vom 18.6.1998, IV R 61/97 (Haufe Index 67373) ab. Der Bundesfinanzhof hatte geurteilt, dass Schadensersatz, den ein Steuerberater seinem Mandanten wegen einer von ihm zu vertretenden zu hohen Einkommensteuerfestsetzung leistet, für diesen keine Betriebseinnahme darstellt. Im vorliegenden Fall wurde jedoch kein Steuerschaden ersetzt, sondern die auf den Abfindungsbetrag entfallende Steuer übernommen.
FG Baden-Württember, Urteil v. 20.11.2017, 10 K 3494/15, Haufe Index 11406208
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
323
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
308
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
306
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
266
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
264
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
196
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1851
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
176
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
160
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
156
-
Druck und Zustellung von Amtsblättern als tauschähnlicher Umsatz
31.03.2026
-
Steuerfreie Einkünfte im ausländischen Tätigkeitsstaat
30.03.2026
-
Wirksamer Wiedereintritt in die Kirche richtet sich nach Kirchenrecht
30.03.2026
-
Rückwirkendes Inkrafttreten des Erbschaftsteuergesetzes
30.03.2026
-
Neue anhängige Verfahren im März 2026
27.03.2026
-
Alle am 26.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
26.03.2026
-
Sperrung des ELStAM-Zugangs bei iranischer Bank
26.03.2026
-
Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag
23.03.2026
-
Übertragung eines Solarparks an verschiedene Erwerber
23.03.2026
-
Geschäftsveräußerung im Ganzen nur bei Betriebsfortführung
23.03.2026