Kapitalabfindung und Sofortrente sind beitragspflichtig

Freiwillig Versicherte, die eine Kapitalabfindung aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung in eine Sofortrentenversicherung anlegen, müssen sowohl auf das Kapital als auch die Sofortrente Versicherungsbeiträge zahlen.

Das Landessozialgericht RP hat entschieden, dass die Kapitalleistung aus einer durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung bei Anlage des freiwillig Versicherten in Form einer Direktversicherung in einer Sofortrentenversicherung beitragspflichtig ist. Sowohl in der Kranken- als auch Pflegeversicherung. Und das gilt auch für die Sofortrente (Landessozialgericht RP, Urteil v. 03.12.2015, L 5 KR 84/15).

Versicherungsbeiträge bei Kapitalabfindungen

In dem entschiedenen Fall war der Kläger freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Sein Arbeitgeber hatte 1975 für den Kläger eine Kapitallebensversicherung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen. Hieraus ergab sich im März 2013 eine Kapitalabfindung von knapp 116.000 Euro. Die Kranken- und Pflegeversicherung erhoben entsprechend Beiträge. 

Investition in Sofortrentenversicherung

Der Kläger war damit nicht einverstanden. Seiner Auffassung nach hätten keine Beiträge für die Abfindung erhoben werden dürfen, da er sich diese nicht ausbezahlen ließ, sondern direkt in eine Sofortrentenversicherung investierte. Die Sofortrente bezahlte ab 1. April 2013 monatlich rund 500 Euro aus. 

Sofortrente beitragspflichtig

Die Krankenversicherung forderte nun, dass der Kläger nicht nur aufgrund der Abfindung höhere Beiträge bezahlt, sondern auch aufgrund der Sofortrente. Entsprechend erließ die Krankenversicherung einen Bescheid.

Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht Koblenz abgewiesen. Und auch die Berufung des Klägers vor dem Landessozialgericht blieb erfolglos. 

Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler

Das Landessozialgericht RP verweist auf „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Demnach seien sowohl die Kapitalabfindung als auch die Sofortrente beitragspflichtig, weil es sich um zwei verschiedene Versicherungen handele und nicht aus der ersten Versicherung nur eine Rentenzahlung anstelle einer Kapitalabfindung erlangt worden sei.

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Pressemeldung Landessozialgericht RP