Realteilung bei Abfindung in Form eines Teilbetriebs
Sachverhalt:
Eine Steuerberater-Sozietät betrieb drei Niederlassungen, von denen eine mehr als 200 km von den anderen entfernt war. Derjenige Sozius, der diese Niederlassung geführt hatte, schied zum 31.5.2006 aus der Gesellschaft aus und führte diesen Teilbetrieb als Einzelpraxis fort. Die anderen Gesellschafter übernahmen die beiden anderen Niederlassungen. Während das Finanzamt ein Ausscheiden gegen Sachwertabfindung annahm, sah der Ausgeschiedene die Übertragung des Teilbetriebs als erfolgsneutral an.
Entscheidung:
Das Finanzgericht behandelte die Auseinandersetzung als – grundsätzlich erfolgsneutrale – Realteilung (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG). Wegen der organisatorischen Selbstständigkeit und der getrennten Kundenkreise der Niederlassungen waren unstreitig Teilpraxen anzunehmen. Zwar verlangen die Verwaltungsanweisungen (BMF, Schreiben v. 28.2.2006, BStBl 2006 I S. 228, Tz. 17), dass bei einer mehr als zweigliedrigen Gesellschaft die Tätigkeit insgesamt eingestellt wird. Das Finanzgericht sieht jedoch für diese Schlechterstellung mehrgliedriger Gesellschaften keine Rechtfertigung, wenn der Ausscheidende einen Teilbetrieb und nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter übernimmt. Lediglich ein Spitzenausgleich führt (nach Verrechnung mit den anteiligen Buchwerten) zum Entstehen eines laufenden, nicht tarifbegünstigten Gewinns.
Praxishinweis:
Die Behandlung derartiger Fälle ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Sachgerecht erscheint eine noch großzügigere Auffassung, die auch bei der Zuweisung einzelner Wirtschaftsgüter anstelle eines Teilbetriebs eine Realteilung annimmt. In Grenzfällen sind die Beteiligten jedoch etwas besser gesichert, wenn bei Ausscheiden eines Gesellschafters ein Teilbetrieb übertragen wird, ggf. nach entsprechender Umstrukturierung des Unternehmens.
FG Münster, Urteil v. 29.1.2015, 12 K 3033/14 F, Haufe Index 7692236
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