Wann besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung?

Immer wieder stellen trennungswillige Arbeitnehmer ihrem Anwalt die hoffnungsvolle Frage nach einer möglichen Abfindung - einem geldhaltigen Handschlag bei Trennung von ihrem Arbeitgeber. Doch bei weitem nicht jede Beendigung eines Arbeitverhältnisses ist mit einer Abfindung verbunden. Wann steht sie im Raum, wann besteht ein Rechtsanspruch?

Es ist zwar nicht selten, dass Arbeitgeber bei Kündigungen Abfindungen zahlen, aber es geschieht nicht ohne Grund.

  • Will der Arbeitnehmer einfach gehen, wird man den Reisenden selten aufhalten, ihm aber nicht noch Geld zustecken.
  • Dafür bedarf es eine rechtlichen Grundlage
  • oder eines starken Trennungsinteresses seitens des Arbeitgebers.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Wenn Arbeitnehmer eine betriebliche Kündigung erhalten, können sie nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Einmalzahlung haben.

Der Abfindungsanspruch besteht mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, sofern innerhalb der Drei-Wochenfrist keine Kündigungsschutzklage erhoben wird und der Arbeitgeber zuvor in der Kündigungserklärung einen entsprechenden Hinweis gegeben hat.  Dies zeigt, dass der Arbeitgeber ein Wahlrecht hat, ob er mit der betriebsbedingten Kündigung eine Abfindungszahlung für den Fall des "Klageverzichts" anbieten will. Die Regelung des § 1a KSchG begründet also keinen unabdingbaren Mindestanspruch auf eine Abfindung. 

Die Höhe der Abfindung ist gesetzlich geregelt in § 1a Abs. 2 KSchG und beträgt einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags

Mit einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Häufig einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei auf die Zahlung einer Abfindung. Verpflichtend ist das aber nicht.

Wird der Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitnehmers geschlossen, weil dieser zum Beispiel schnell eine neue Stelle antreten will, gibt es keinen Grund für den Arbeitgeber, eine Abfindung zu zahlen. 

  • Die Höhe der Abfindung im Aufhebungsvertrag kann frei verhandelt werden.
  • Eine gesetzliche Regelung besteht nicht.
  • In der Praxis einigt man sich oft auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von einer halben Bruttomonatsvergütung pro Beschäftigungsjahr.

Abfindung im Kündigungsschutzprozess durch Auflösungsurteil 

Wenn das Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzprozess feststellt, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, unwirksam ist, ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig schon so belastet, dass eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist.

Nach § 9  KSchG besteht dann die Möglichkeit, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil gegen Zahlung einer Abfindung zu erreichen. Die Höhe der Abfindung bestimmt dann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. 

Abfindung: Vergleich vor dem Arbeitsgericht

In der Güteverhandlung regt das Gericht häufig von sich aus einen Vergleich an.

Abfindung nach Betriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in § 113 BetrVG Abfindungen durch Urteil, auch bei Kündigungen wegen ­Abweichens von einem Interessenausgleich oder einer Betriebsänderung ohne vorherigen Versuch eines Interessenausgleichs vor.

Voraussetzung ist also, dass der Arbeitgeber eine geplante Betriebsänderung durchgeführt hat, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben; oder aber, dass er von einem mit diesem erzielten Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abgewichen ist und der  Arbeitnehmer deshalb entlassen wurde.

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Hintergrund

Wenn der Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begeht

Fraglich ist, was mit einem Abfindungsanspruch passiert, wenn sich der Arbeitnehmer grob pflichtwidrig verhält, indem er beispielsweise den guten Ruf des Arbeitgebers beschädigt. Zwar sind Verträge, auch solche über Abfindungen,  grundsätzlich einzuhalten.

Nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist jedoch davon auszugehen, dass eine Abfindungsregelung aufgelöst werden kann, wenn sich die Umstände, die zum Abschluss dieser Vereinbarung führten, durch das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers nachträglich wesentlich geändert haben.