Abfindung bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrags

Das FG Münster hat entscheiden, dass eine ermäßigte Besteuerung einer Abfindung auch bei einer einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in Betracht kommt. 

In dem Urteilsfall wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers einvernehmlich durch Auflösung des Arbeitsvertrags vorzeitig beendet. Der Kläger erhielt eine Abfindung (Mehr zu dem Thema in Ihrem Produkt Haufe Index 519841). Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass hier eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung nicht in Betracht komme. Dem widersprach das FG Münster. 

Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist am BFH unter dem Aktenzeichen IX R 16/17 anhängig. 

FG Münster, Urteil v. 17.3.2017, 1 K 3037/14, veröffentlicht am 16.6.2017

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