Zahlung für beschleunigtes Ende des Arbeitsverhältnisses
Das Niedersächsische Finanzgericht verwies darauf, dass der Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung schließlich selbst und "aus freien Stücken" veranlasst hatte.
Eine Arbeitnehmerin schloss mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, nach dem ihr Anstellungsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2016 enden sollte; bereits ab dem 1.5.2016 erfolgte ihre Freistellung von der Arbeitsleistung. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt sie eine Abfindung von 102.000 EUR. Bis zum 31.12.2016 sollte ihr zudem der reguläre Bruttoarbeitslohn (sowie ein 13. Monatsgehalt und eine Kompensationszahlung für variable Vergütungsansprüche) fortgezahlt werden. Der Vertrag räumte der Arbeitnehmerin das Recht ein, das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2016 - frühestens ab dem 1.5.2016 - von sich aus zu kündigen. In diesem Falle sollte sich ihre Abfindung um die Bruttovergütungen erhöhen, die ihr bei Fortgang des Beschäftigungsverhältnisses bis zum 31.12.2016 noch gezahlt worden wären. Die Arbeitnehmerin nutzte diese Ausstiegsklausel und kündigte vorzeitig zum 31.5.2016, sodass ihr zusätzlich zur Abfindung noch ein Betrag von 37.530 EUR gezahlt wurde.
Keine Ermäßigung für den Erhöhungsbetrag
Das Finanzgericht entschied, dass für diesen Erhöhungsbetrag nicht der ermäßigte Einkommensteuersatz für außerordentliche Einkünfte gilt. Nach Gerichtsmeinung liegt insoweit keine begünstigte Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG vor, weil eine solche nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraussetzt, dass der Steuerpflichtige bei der Aufgabe seiner Rechte unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gestanden hat; er darf das schadensstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Hier lag nach Gerichtsmeinung der entscheidende Punkt: Die Arbeitnehmerin hatte durch ihre einseitig ausgesprochene Kündigung selbst dafür gesorgt, dass ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wurde und ihr die Sonderzahlung zuteil wurde. Sie hatte die weitere Einschränkung des Arbeitsverhältnisses aus eigenem Antrieb unmittelbar herbeigeführt und dabei nicht unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden, denn der Arbeitgeber war nach dem Aufhebungsvertrag ohnehin verpflichtet gewesen, ihr die Vergütungen bis zum 31.12.2016 fortzuzahlen. Die Einnahmen wären der Arbeitnehmerin somit auch nicht entgangen.
Zufluss in einer Summe ist unerheblich
Der Umstand, dass der Arbeitnehmerin die Abfindung und die Sonderzahlung zusammengefasst in einer Summe zugeflossen waren, führte nach Gerichtsmeinung zu keinem anderen Ergebnis. Diese "Verklammerung" begründete keine Annahme einer einheitlich (steuerbegünstigten) Entschädigungsleistung, weil beiden Zahlungen unterschiedliche schadensstiftende Ereignisse (Aufhebungsvertrag und vorzeitige Kündigung) zugrunde lagen. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az beim BFH IX B 34/18).
Niedersächsisches FG, Urteil v. 8.2.2018, 1 K 279/17, Haufe Index 11659046
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