Entschädigung bei mehreren Teilleistungen

Nur bei Zusammenballung der Einkünfte können Betroffene bei Abfindungen die ermäßigte Besteuerung beanspruchen. Es entscheidet die Vertragsgestaltung.

Vom Fachkräftemangel in vielen Branchen und Regionen wurde das Thema Arbeitsplatzverlust längst aus den Schlagzeilen verdrängt. Zumindest in der öffentlichen Wahrnehmung scheint es so, dass Arbeitgeber allerorten händeringend nach Personal suchen. Umso belastender ist es für Betroffene, wenn die eigene Arbeitsstelle stattdessen durch Umstrukturierungsmaßnahmen wegfällt. Eine große Erleichterung in solch einer Situation ist es dann, wenn das Unternehmen Unterstützungsleistungen anbietet und eine Abfindung zahlt. Immerhin hilft eine Entschädigung meist dabei, erst einmal allzu große finanzielle Engpässe zu vermeiden.

Zum Nachteil kann eine Abfindungszahlung jedoch bei der Einkommensteuer werden. Ist die Summe durch lange Betriebszugehörigkeit oder andere Faktoren hoch, fallen die Forderungen des Finanzamts schließlich ebenfalls erheblich höher aus, als Betroffene es aus dem bisherigen Arbeitsleben gewohnt waren. Dies musste ein Arbeitnehmer erfahren, dessen Stelle durch Umstrukturierung verloren ging. Denn seine Vertragsgestaltung beim Übergang in eine Transfergesellschaft und die zusätzliche Vereinbarung einer Prämie bei vorzeitigem Wechsel in ein neues Arbeitsverhältnis verhinderten, dass er von steuerlichen Vergünstigungen profitieren konnte.

Steuerermäßigung für Abfindungen

Grundsätzlich gilt, dass in zu versteuerndem Einkommen enthaltene außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen zu einem ermäßigten Steuersatz versteuert werden können. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es im Veranlagungszeitraum des Zuflusses zu einer Zusammenballung der Einkünfte kommen muss. Wird die Entschädigung in Teilleistungen gezahlt, muss die Zahlung in jedem Fall auf ein weiteres Ereignis zurückzuführen sein. Erhalten Arbeitnehmer ihre Abfindung in verschiedenen Veranlagungszeiträumen oder ist der gleiche Vorgang der Auslöser, kann die Besteuerung zum ermäßigten Steuersatz nicht in Anspruch genommen werden.

So erging es dem Betroffenen, der nach vertraglicher Regelung zuerst von seinem ehemaligen Arbeitgeber in eine befristete Weiterbeschäftigung in verschiedenen Transfergesellschaften vermittelt wurde. Als Abfindung wurden ihm 2015 zunächst außerdem 115.700 EUR überwiesen. Nachdem er schließlich vor Ablauf der maximalen Beschäftigungsdauer von den Transfergesellschaften in ein neues Arbeitsverhältnis gewechselt war, erhielt er 2016 zusätzlich noch einmal eine vertraglich vereinbarte Startprämie von 59.250 EUR. Beide Zahlungen belegte das Finanzamt mit der tariflichen Einkommensteuer.

Nach erfolglosem Einspruch klagte der Betroffene zunächst vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg gegen die Entscheidung. Da die Entschädigungen in zwei Veranlagungszeiträumen gezahlt wurden, fehlte es dem Richter jedoch an der nötigen Zusammenballung der Einkünfte. Daher bestätigten sie die Entscheidung der Finanzbeamten und versagten ebenfalls die ermäßigte Besteuerung.

Zwei Zahlungen, ein Auslöser

Der Meinung der Vorinstanz schloss sich in der anschließenden Revision auch der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 6.12.2021, IX R 10/21) an. Während der Kläger sein vorzeitiges Ausscheiden aus der Transfergesellschaft als ein weiteres Ereignis neben dem Wegfall seines Arbeitsplatzes ansah, bewerteten die Richter beides als einen Vorgang. Dabei bezogen sie sich darauf, dass alle Modalitäten in einem Vertrag geregelt wurden. Dadurch wurde das jeweilige Vorgehen aufeinander abgestimmt, sodass sämtliche Schritte untrennbar miteinander verbunden waren und aufeinander folgten. Eine isolierte Betrachtung für die Besteuerung war demnach nicht mehr möglich.

Eine Ausnahme von der Anforderung der Zusammenballung wäre nur möglich, wenn zusätzlich zur Hauptleistung in späteren Veranlassungszeiträumen vor dem Hintergrund einer sozialen Fürsorgepflicht noch einmal zusätzliche Entschädigungsleistung für eine Übergangszeit gezahlt würden. Auch bei einer im Verhältnis zur Hauptzahlung deutlich geringeren Teilzahlung in einem zweiten Veranlagungszeitraum kann ausnahmsweise die Steuervergünstigung gewährt werden. Beide Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

Praxis-Tipp: Vertragsgestaltung beachten

Arbeitnehmer, die beim Ausscheiden aus dem Unternehmen über eine Abfindung verhandeln, sollten die vertragliche Gestaltung beachten. Zu empfehlen ist, vor Unterschrift zusätzlich den Rat eines Steuerberaters einzuholen. Nur so können sie sicherstellen, auch steuerlich die bestmögliche Lösung für sich zu finden.

Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer, Steuersatz, Abfindung