Auszahlung einer Rente im Wege der Kapitalabfindung

Das FG Münster hat entschieden, dass die Auszahlung einer Rente im Wege der Kapitalabfindung nicht der ermäßigten Besteuerung unterliegt.

Folgender Sachverhalt wurde verhandelt: Die Klägerin vereinbarte mit ihrem damaligen Arbeitgeber im Jahr 2005 die Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung nach dem BetrAVG. Daher schloss der Arbeitgeber für die Klägerin eine entsprechende Versicherung ab. Die Beitragszahlungsdauer betrug 14 Jahre.

Ausübung des Kapitalwahlrechts

Die Klägerin sollte dann eine lebenslängliche monatliche Rente erhalten oder auf Antrag eine einmalige Kapitalabfindung. Die Klägerin entschied sich für das Kapitalwahlrecht und erhielt ca. 44.500 EUR ausbezahlt.

Keine außerordentlichen Einkünfte

Das Finanzamt behandelte dies als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG und besteuerte entsprechend mit dem regulären Steuersatz. Die Klägerin begehrte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EstG. Die Klage blieb jedoch erfolglos.

FG Münster, Urteil v. 24.10.2023, 1 K 1990/22 E, veröffentlicht am 15.11.2023

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