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Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist eine bei der Körperschaft – häufig eine GmbH - eintretende Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns bzw. bei nicht buchführungspflichtigen Körperschaften auf die Einkünfte auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.

Außerdem muss der zu beurteilende Vorgang geeignet sein, beim Gesellschafter einen Beteiligungsertrag i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen. Die verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) grenzen sich zu den regulären Ausschüttungen insbesondere dadurch ab, dass sie formell ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis darstellen, steuerrechtlich aber als Einkommensverwendung umqualifiziert werden. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind nicht nur möglich bei Leistungen zugunsten eines Gesellschafters, sondern auch, wenn ein Vermögensvorteil einer ihm nahestehenden Person zugutekommt.

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): Rechtliche Grundlage im Steuerrecht

Ausschüttungen des Gewinns führen auf der Ebene der Körperschaft zu keiner Einkommensänderung, sondern sind Maßnahmen der Gewinnverwendung. Hierzu rechnet nach dem Gesetzeswortlaut in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. auch die sog. "verdeckte Gewinnausschüttung". Eine verdeckte Gewinnausschüttung erfordert eine Auswirkung auf das Eigenkapital der Körperschaft. Dies kann durch eine konkrete Vermögensminderung erfolgen, aber auch durch die Verhinderung einer Vermögensmehrung.

Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist das zentrale Tatbestandsmerkmal der verdeckten Gewinnausschüttung. Es dient der Abgrenzung der Einkommenserzielung von der Einkommensverwendung. Zunächst hier zu prüfen, ob die eingetretene Vermögensminderung auf einem zivilrechtlich wirksamen Rechtsgeschäft beruht. Ist dies der Fall, ergeben sich drei Möglichkeiten:

  1. Hält das Rechtsgeschäft insgesamt einem Fremdvergleich stand (d.h. ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte nicht anders gehandelt), liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
  2. Wäre das Rechtsgeschäft mit einem fremden Dritten überhaupt nicht abgeschlossen worden, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits dem Grunde nach vor.
  3. Wäre das Rechtsgeschäft zu günstigeren Bedingungen mit einem fremden Dritten abgeschlossen worden liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung nur im Hinblick auf den unangemessenen Teil vor.

Ist kein zivilrechtlich wirksames Rechtsgeschäft vorhanden, liegt immer eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Die Besteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung

Die Auswirkung der verdeckten Gewinnausschüttung auf das Einkommen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Danach darf sich keine Minderung des Einkommens bei der GmbH ergeben. Daher ist bei einer festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung zu prüfen, inwieweit das Einkommen der GmbH zu erhöhen ist. Diese Hinzurechnung führt zu einer Korrektur außerhalb der Steuerbilanz, da § 8 Abs. 3 KStG zu den Einkommensermittlungs- und nicht zu den Bilanzierungsvorschriften rechnet.

Die Besteuerung verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei natürlichen Personen als Gesellschafter entspricht der von übrigen Ausschüttungen: Sie rechnet grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen dem Abgeltungssteuersatz von 25 % oder sind im Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG teilweise steuerbefreit.

Wird die GmbH-Beteiligung vom Gesellschafter in einem Betriebsvermögen gehalten (z. B. in Fällen der Betriebsaufspaltung), stellen die Ausschüttungen (ebenfalls teilweise steuerbefreit) Betriebseinnahmen dar.

Auch bei Körperschaften als Gesellschafter erfolgt keine abweichende Behandlung der verdeckten Gewinnausschüttung gegenüber anderen Ausschüttungen. Im Gegensatz zu der Besteuerung natürlicher Personen werden die Ausschüttungen gem. § 8b Abs. 1 KStG von der Besteuerung freigestellt, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen der ausschüttenden Gesellschaft nicht gemindert hat.

Verdeckte Gewinnausschüttung: Beispiele

  • Ein GmbH-Gesellschafter entnimmt dem Warenlager der GmbH ohne Berechnung Waren für den persönlichen Gebrauch. Die Entnahme aus dem Warenlager wird als a. o. Aufwand gebucht. Bei der GmbH tritt eine Vermögensminderung ein.
  • Eine GmbH führt bei ihrem Gesellschafter unentgeltlich Arbeiten an seinem privaten Einfamilienhaus durch.
  • Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer erhält unangemessen hohes Geschäftsführergehalt
  • Ein Gesellschafter erhält ein Darlehen von der Gesellschaft zinslos oder zu einem außergewöhnlich geringen Zinssatz.
  • Eine GmbH vermietet eine Wohnung an ihren Gesellschafter zu einem unangemessenen niedrigen Preis

Private Firmen-Pkw-Nutzung eines Gesellschafters bei einer GmbH

GmbH-Gesellschafter können als Arbeitnehmer ihrer GmbH einen Firmen-Pkw für private Zwecke nutzen. Die private Nutzung ist als geldwerter Vorteil beim Arbeitslohn einzubeziehen. Alternativ kann die private Nutzung eines Dienstwagens durch einen Mietvertrag geregelt sein.








BFH

Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung

Fehlt es an einer Eindeutigkeit der Zusage einer Versorgungskomponente, hindert dies eine Rückstellung für die Zusage einer anderen Versorgungskomponente (bei Teilbarkeit der zugesagten Leistungen) nicht. Sind daher die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist hierfür eine Pensionsrückstellung zu bilden, auch wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält.




FG Münster

Sanierungsbedingte vorzeitige Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage

Eine Kapitalabfindung einer gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bestehenden Pensionszusage stellt bei betrieblicher Veranlassung keine vGA dar, wenn eine im Voraus getroffene klare und zivilrechtlich wirksame Vereinbarung vorliegt. Eine betriebliche Veranlassung hat das FG Münster bei einer Kapitalabfindung gegen Wegfall des Pensionsanspruchs mit dem Ziel der Sanierung angenommen.







BFH Kommentierung

Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung

Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung einer GmbH kann zu einer vGA führen. Sind keine anderen Anhaltspunkte für die regelmäßig gebotene Schätzung der fremdüblichen Zinsen erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (sog. Margenteilung).



















BFH Kommentierung

Nachträgliche Beseitigung der Rechtswidrigkeit eines wegen einer vGA geänderten Steuerbescheids

Wird ein Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft wegen einer vGA nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert, bevor wegen derselben vGA ein Körperschaftsteuerbescheid geändert oder erlassen wird, ist der geänderte Einkommensteuerbescheid rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des geänderten Einkommensteuerbescheids wird jedoch nach § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG nachträglich beseitigt, wenn ein erstmaliger oder geänderter Körperschaftsteuerbescheid wegen derselben vGA vor Ablauf der für diesen Bescheid geltenden Festsetzungsfrist erlassen wird.









Praxis-Tipp

Probleme mit der Schriftformklausel bei Gesellschafter-Geschäftsführerverträgen

Leistungsbeziehungen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter müssen auf einen klaren und eindeutigen, rechtzeitig abgeschlossenen, zivilrechtlich gültigen und durchgeführten Vertrag zurückgehen. Schriftform ist nur erforderlich, wenn das Zivilrecht die Schriftform fordert. Für die zivilrechtliche Wirksamkeit des Anstellungsvertrags zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter ist es nicht erforderlich, dass dieser schriftlich abgeschlossen wird.