GmbH-Gesellschafter nutzt einen Firmenwagen
Frage: Firmenwagennutzung bei GmbH-Gesellschafter und Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung
Wird ein GmbH-Firmenwagen ohne Arbeitsverhältnis oder Mietvertrag durch einen Gesellschafter privat genutzt, ist insoweit von einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) auszugehen. Als Bemessungsgrundlage für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist das Nutzungsentgelt anzusetzen, das bei einer Vermietung üblicherweise erzielbar ist. Nach dem BMF-Schreiben vom 3.4.2012 (BMF, Schreiben v. 3.4.2012, IV C 2 – S 2742/08/10001) kann aus Vereinfachungsgründen die private Nutzung auch mithilfe der 1 %-Methode ermittelt werden. Somit stellt sich die Frage, ob bei der Ermittlung der vGA bei Elektro-Fahrzeugen bzw. bei Hybrid-Elektro-Fahrzeugen der Bruttolistenpreis mit 25 % bzw. 50 % des Bruttolistenpreises angesetzt werden kann.
Antwort: 3 Methoden zur Berechnung des privaten Nutzungsanteils eines GmbH-Gesellschafters
Grundsätzlich gibt es 3 Möglichkeiten, wie die private Nutzung eines Firmenwagens durch einen GmbH-Gesellschafter steuerlich behandelt werden kann.
1. Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
Darf der Gesellschafter einer GmbH den Firmenwagen im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit seiner GmbH auch zu privaten Fahrten nutzen, kann die gesetzlich vorgeschriebene 1 %-Regelung angewendet werden. Die besonderen Regelungen für Elektro-Fahrzeuge bzw. Hybrid-Elektro-Fahrzeuge sind anwendbar, weil es sich um eine gesetzliche Regelung handelt. Die Reduzierung des Bruttolistenpreises auf 25 % bzw. 50 % bei E-Fahrzeugen bzw. Hybrid-E-Fahrzeugen ist eine Vergünstigung, die ertragsteuerlich (nicht aber umsatzsteuerlich) anzuwenden ist.
Nutzt der Gesellschafter den Firmenwagen, der ihm überlassen wurde, auch privat, obwohl im Arbeitsvertrag die private Nutzung ausgeschlossen wurde, ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Es gibt auch Fälle, in denen einem Gesellschafter ein Firmenwagen für betriebliche und private Fahrten überlassen wird, ohne dass ein Arbeitsverhältnis besteht (z.B. weil neben einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber kein weiteres Arbeitsverhältnis begründet werden darf). Besteht kein Arbeitsverhältnis ist ebenfalls von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen.
2. Vermietung wie zwischen fremden Dritten:
Zwischen der GmbH und dem GmbH-Gesellschafter kann die Überlassung des Firmenwagens im Rahmen eines Mietvertrags vereinbart werden. D. h. es ist auch ein Gewinnaufschlag zu berücksichtigen. Außerdem kommt man bei einem Fremdvergleich derzeit zu dem Schluss, dass die Miete für E-Fahrzeuge höher ausfallen muss als bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, weil die Anschaffungskosten von E-Fahrzeugen deutlich höher liegen.
3. Nutzung eines GmbH-Firmenwagens ohne Arbeitsverhältnis oder Mietvertrag
Nutzt ein Gesellschafter einen Firmenwagen der GmbH auch für private Fahrten, ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Die Höhe der vGA muss individuell ermittelt werden.
Ermittlung des Werts der vGA: Das Finanzgericht Köln führt in seinem Urteil (FG Köln Urteil vom 08.12.2022 - 13 K 1001/19) aus, dass der lohnsteuerliche Wert (1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs) nicht geeignet ist, um den zutreffenden Wert für eine vGA festzustellen. Der Nutzungsvorteil ist vielmehr ausschließlich nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht.
Um den gemeinen Wert der privaten Nutzung zu ermitteln, sind die anteiligen fixen und variablen Kosten zugrunde zu legen. Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist der private Anteil der fixen und variablen Kosten ebenso wie eine erzielbare Vergütung zu schätzen. Marktmäßige Mietraten eines professionellen Fahrzeugvermieters können nur grobe Orientierungspunkte liefern, weil Kapitalgesellschaften im Allgemeinen keine solchen Vermieter sind.
Fazit: Übliche Miete als Bemessungsgrundlage
Die Ermittlung des Nutzungsvorteil nach Fremdvergleichsmaßstäben ist nicht nur schwierig, sondern würde in der Praxis zu vielfältigen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt führen. Im diesbezüglichen Schreiben (BMF, Schreiben v. 3.4.2012, IV C 2 – S 2742/08/10001) führt das BMF deshalb aus, dass als Bemessungsgrundlage für eine verdeckte Gewinnausschüttung das Nutzungsentgelt anzusetzen ist, das bei einer Vermietung üblicherweise erzielbar ist. Aus Vereinfachungsgründen kann die private Nutzung auch mithilfe der 1 %-Methode ermittelt werden.
Aus den vorgenannten Gründen dürften die zeitlich begrenzten Sonderregelungen für E-Fahrzeuge bzw. Hybrid-E-Fahrzeuge nicht anwendbar sein. Die Reduzierung des Bruttolistenpreises auf 25 % bzw. 50 % bei E-Fahrzeugen bzw. Hybrid-E-Fahrzeugen ist eine Vergünstigung, die bei der Bewertung einer vGA nicht berücksichtigt werden kann. Da der Nutzungsvorteil nach Fremdvergleichsmaßstäben zu ermitteln ist, kann die 1 %-Methode, die die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen für anwendbar erklärt hat, nur vom vollen Bruttolistenpreis berechnet werden. Wird diese Vereinfachungsregelung angewendet, führt sie zu einem vorteilhaften Ergebnis, das von Finanzgerichten wegen des Verbots der Verböserung nicht rückgängig gemacht werden kann.
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