Rücklagen im Regiebetrieb einer Verbandskörperschaft
Hintergrund: Rücklagenbildung im Regiebetrieb eines Berufsverbands
Es handelt sich um eine Parallelentscheidung zu dem BFH-Urteil v. 30.1.2018, VIII R 42/15. In diesem Urteil bejahte der BFH die Bildung von Rücklagen im Regiebetrieb einer kommunalen Gebietskörperschaft. Der vorliegende Streitfall betrifft einen Berufsverband in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der neben seiner eigentlichen Verbandstätigkeit zwei Betriebe gewerblicher Art (BgA) unterhielt, und zwar einen BgA X und einen BgA P (Streitjahre 2005 bis 2007). Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Verbands, also die für die eigentliche Verbandstätigkeit und die beiden BgA, wurden im Rechnungswesen des BgA X gebucht. Das FA unterwarf die Gewinne des BgA X der KapSt, obwohl der Verband die Einstellung in Rücklagen geltend machte.
Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Bei dem BgA X handele es sich nicht um einen Eigenbetrieb im Sinne eines organisatorisch verselbständigten Sondervermögens, sondern um einen Regiebetrieb, d.h. eine rechtlich unselbständige Einheit, die finanzwirtschaftlich kein Sondervermögen der Trägerkörperschaft darstellt. Auch bei einem Regiebetrieb bestehe – entgegen der Auffassung der Verwaltung - die Möglichkeit, Gewinne einer Rücklage zuzuführen.
Entscheidung: Die Rücklagenbildung erfordert bei Regiebetrieben keine zusätzlichen Voraussetzungen
Die Entscheidungsgründe stimmen weitgehend mit den Gründen der Leitentscheidung v. 30.1.2018, VIII r 42/15, überein:
- Die Bildung einer Rücklage ist auch bei einem als Regiebetrieb geführten BgA möglich.
- Die Gleichbehandlung mit Kapitalgesellschaften und die Behandlung des BgA als "virtuelle" Kapitalgesellschaft gelten sowohl für Eigenbetriebe als auch für Regiebetriebe.
- Die Forderung zusätzlicher Voraussetzungen für die Rücklagenbildung in Regiebetrieben nach dem BMF-Schreiben v. 9.1.2015, BStBl I 2015, 111, Rz. 35, findet im Gesetz keine Grundlage.
- Die Zuordnung zu den Rücklagen setzt weder einen formalen Ausweis als handelsrechtliche Rücklage noch eine haushaltsrechtlich bindende Mittelreservierung auf der Ebene der Trägerkörperschaft voraus. Jedoch muss anhand objektiver Umstände nachvollziehbar sein, dass dem Regiebetrieb die Mittel weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen.
- Die Rechtsbeziehungen zwischen BgA und Trägerkörperschaft sind grundsätzlich anzuerkennen. Die Grundsätze über vGA gelten entsprechend. Die zivilrechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ist dabei unerheblich.
Hinweis: Grundsätzliche Gleichbehandlung mit Kapitalgesellschaften
Zwar kann die Trägerkörperschaft bei Regiebetrieben im Gegensatz zu Eigenbetrieben unmittelbar über den Gewinn verfügen. Da das Gesetz jedoch nicht zwischen Eigenbetrieben und Regiebetrieben differenziert, gebietet das Ziel der Gleichbehandlung sämtlicher BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Kapitalgesellschaften ein gleiches Verständnis für Rücklagen sowohl bei Eigenbetrieben als auch bei Regiebetrieben. Nach dem BMF-Schreiben v. 9.1.2015, BStBl I 2015, 111 (Rz. 35) müssen dagegen die Mittel für konkrete Vorhaben angesammelt werden. Demgegenüber sieht es der BFH als ausreichend an, wenn nachvollzogen werden kann, dass die Mittel weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen. Insoweit sind aber keine strengen Anforderungen zu stellen.
BFH, Urteil v. 30.1.2018, VIII R 15/16, veröffentlicht am 23.5.2018.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
315
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
224
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
198
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
177
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
164
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1581
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
126
-
Teil 1 - Grundsätze
122
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
13.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
12.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
11.03.2026
-
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
11.03.2026
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026