Rücklagen im Regiebetrieb einer Verbandskörperschaft
Hintergrund: Rücklagenbildung im Regiebetrieb eines Berufsverbands
Es handelt sich um eine Parallelentscheidung zu dem BFH-Urteil v. 30.1.2018, VIII R 42/15. In diesem Urteil bejahte der BFH die Bildung von Rücklagen im Regiebetrieb einer kommunalen Gebietskörperschaft. Der vorliegende Streitfall betrifft einen Berufsverband in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der neben seiner eigentlichen Verbandstätigkeit zwei Betriebe gewerblicher Art (BgA) unterhielt, und zwar einen BgA X und einen BgA P (Streitjahre 2005 bis 2007). Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Verbands, also die für die eigentliche Verbandstätigkeit und die beiden BgA, wurden im Rechnungswesen des BgA X gebucht. Das FA unterwarf die Gewinne des BgA X der KapSt, obwohl der Verband die Einstellung in Rücklagen geltend machte.
Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Bei dem BgA X handele es sich nicht um einen Eigenbetrieb im Sinne eines organisatorisch verselbständigten Sondervermögens, sondern um einen Regiebetrieb, d.h. eine rechtlich unselbständige Einheit, die finanzwirtschaftlich kein Sondervermögen der Trägerkörperschaft darstellt. Auch bei einem Regiebetrieb bestehe – entgegen der Auffassung der Verwaltung - die Möglichkeit, Gewinne einer Rücklage zuzuführen.
Entscheidung: Die Rücklagenbildung erfordert bei Regiebetrieben keine zusätzlichen Voraussetzungen
Die Entscheidungsgründe stimmen weitgehend mit den Gründen der Leitentscheidung v. 30.1.2018, VIII r 42/15, überein:
- Die Bildung einer Rücklage ist auch bei einem als Regiebetrieb geführten BgA möglich.
- Die Gleichbehandlung mit Kapitalgesellschaften und die Behandlung des BgA als "virtuelle" Kapitalgesellschaft gelten sowohl für Eigenbetriebe als auch für Regiebetriebe.
- Die Forderung zusätzlicher Voraussetzungen für die Rücklagenbildung in Regiebetrieben nach dem BMF-Schreiben v. 9.1.2015, BStBl I 2015, 111, Rz. 35, findet im Gesetz keine Grundlage.
- Die Zuordnung zu den Rücklagen setzt weder einen formalen Ausweis als handelsrechtliche Rücklage noch eine haushaltsrechtlich bindende Mittelreservierung auf der Ebene der Trägerkörperschaft voraus. Jedoch muss anhand objektiver Umstände nachvollziehbar sein, dass dem Regiebetrieb die Mittel weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen.
- Die Rechtsbeziehungen zwischen BgA und Trägerkörperschaft sind grundsätzlich anzuerkennen. Die Grundsätze über vGA gelten entsprechend. Die zivilrechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ist dabei unerheblich.
Hinweis: Grundsätzliche Gleichbehandlung mit Kapitalgesellschaften
Zwar kann die Trägerkörperschaft bei Regiebetrieben im Gegensatz zu Eigenbetrieben unmittelbar über den Gewinn verfügen. Da das Gesetz jedoch nicht zwischen Eigenbetrieben und Regiebetrieben differenziert, gebietet das Ziel der Gleichbehandlung sämtlicher BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Kapitalgesellschaften ein gleiches Verständnis für Rücklagen sowohl bei Eigenbetrieben als auch bei Regiebetrieben. Nach dem BMF-Schreiben v. 9.1.2015, BStBl I 2015, 111 (Rz. 35) müssen dagegen die Mittel für konkrete Vorhaben angesammelt werden. Demgegenüber sieht es der BFH als ausreichend an, wenn nachvollzogen werden kann, dass die Mittel weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen. Insoweit sind aber keine strengen Anforderungen zu stellen.
BFH, Urteil v. 30.1.2018, VIII R 15/16, veröffentlicht am 23.5.2018.
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