Steuerliche Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen
Gutschrift auf einem Wertguthaben
Der BFH hat entschieden (Urteile vom 11.11.2015 - I R 26/15 und v. 22.2.2018, VI R 17/16, vgl. Kommentierung), dass Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung des vorzeitigen Ruhestands bei einem GmbH-Fremdgeschäftsführer nicht als zugeflossener Arbeitslohn zu werten sind. Der BFH sprach sich damit gegen die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung aus (BMF, Schreiben v. 17.6.2009, BStBl 2009 I S. 1286).
Geänderte Rechtsauffassung des BMF
Angesichts dieser beiden Entscheidungen des BFH hat die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung zu Zeitwertkonten-Modellen bei Organen einer Körperschaft (Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH) überdacht und differenziert nunmehr in folgende 5 Fallkonstellationen:
- Ist der Arbeitnehmer zwar Geschäftsführer, aber nicht an der Körperschaft beteiligt - sog. Fremd-Geschäftsführer -, ist eine Vereinbarung über die Einrichtung eines Zeitwertkontos sowohl lohn- als auch einkommensteuerlich dem Grunde nach anzuerkennen.
- Bei einem Arbeitnehmer, der an der Körperschaft beteiligt ist, diese aber nicht beherrscht - sog. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer -, wird nach den allgemeinen Grundsätzen geprüft, ob die Vereinbarung als eine verdeckte Gewinnausschüttung zu werten ist. Liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wird auch in dieser Fallvariante die Vereinbarung zum Zeitwertkonto lohn- und einkommensteuerlich anerkannt.
- Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt und beherrscht er diese auch, liegt generell eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Das BMF stützt sich dabei auf die Grundsätze einer Entscheidung des BFH (BFH Urteil vom 11.11.2015 - I R 26/15, BStBl 2016 II S. 489). Eine Vereinbarung über ein Zeitwertkonto kann damit für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer weiterhin lohn- und einkommensteuerlich nicht anerkannt werden.
- Als 4. Fallgruppe werden die Arbeitnehmer angeführt, die zunächst kein Organ der Körperschaft waren und für die ein Zeitwertkonto geführt wird. Werden diese Arbeitnehmer später als Geschäftsführer oder Vorstand bestellt, hat dies keinen Einfluss auf das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos. Erst ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Organstellung sind die weiteren Zuführungen zu dem Zeitwertkonto nach den obigen Grundsätzen im Hinblick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung zu überprüfen.
- Wird die Organstellung eines Arbeitnehmers wieder beendet oder fällt diese weg, kann der Arbeitnehmer das Zeitwertguthaben nach den allgemeinen Grundsätzen erstmalig bzw. weiter aufbauen bzw. ein aufgebautes Guthaben für eine Freistellungsphase verwenden.
Diese neuen Kriterien sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
3.8945
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.116
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.3456
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.150
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
805
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
801
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
520
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
504
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
4812
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
468
-
Task Force zur Influencerbesteuerung in Thüringen
09.04.2026
-
Teilabschlussbescheide für abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen
08.04.2026
-
Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen einer Organschaft
07.04.2026
-
Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe
07.04.2026
-
Senkung der Luftverkehrsteuer ab dem 1.7.2026
02.04.2026
-
Unentgeltliche Lieferungen in grenzüberschreitenden Fällen
01.04.2026
-
Anlage N Gre ab VZ 2025 auch in Bayern verwendbar
31.03.2026
-
Elektronische Vordrucke zur Hinzurechnungsbesteuerung
30.03.2026
-
Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen
26.03.2026
-
Anpassung des AEAO wegen geänderter Kassensicherungsverordnung
24.03.2026